Der D.A.S. Leistungsservice informiert: Urteile in Kürze - Wettbewerbsrecht
09.05.2017
Tourismus & Reisen
Teilt ein Unternehmen einem Verbraucher in einem Werbeschreiben mit, dass dieser eine Reise gewonnen hat, darf die Inanspruchnahme des Gewinns keine zusätzlichen Kosten verursachen - wie etwa Saisonzuschläge oder Kerosingebühren. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Landgericht Bremen.
LG Bremen, Az. 12 O 203/16
Hintergrundinformation:
Eine Urlaubsreise gewinnen: Wer will das nicht? Leider gibt es immer wieder Unternehmen, die diesen Wunsch für ihre Zwecke ausnutzen. Sie versprechen eine kostenlose Traumreise, im Kleingedruckten sind aber Zusatzkosten versteckt. Solche unseriösen Werbepraktiken können Konkurrenten, Verbraucherverbände oder Wettbewerbsvereine auf den Plan rufen. Sie können das entsprechende Unternehmen abmahnen. Reagiert der Abgemahnte darauf nicht, kommt es zu einer Unterlassungsklage. Der Fall: Ein Reiseanbieter hatte Verbrauchern Werbebriefe zugeschickt, in denen es hieß, dass diese eine "Traumreise" für zwei Personen in die Türkei gewonnen hätten. Bei näherem Hinsehen stellten die Empfänger fest, dass die Reise doch nicht ganz kostenlos sein sollte: Eventuell sollten ein Flughafenzuschlag sowie ein Saisonzuschlag anfallen. Informierten sich die Gewinner in der Rubrik "Exklusive Leistungen" näher über das Gebotene, erfuhren sie, dass sie zudem noch einen Beitrag zu den Treibstoffkosten zu leisten hatten. 49 Euro sollten als Kerosinzuschlag anfallen, zu zahlen vor Ort bei der Reiseleitung. Ein Wettbewerbsverein sah dieses Schreiben als unlautere Werbung an und verklagte das Reiseunternehmen auf Unterlassung. Das Urteil: Das Landgericht Bremen bestätigte die Ansicht des Wettbewerbsvereins. Nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice sah das Gericht in dem Schreiben eine unlautere Werbung. Der Anhang zu § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb liste eine Reihe von Werbemaßnahmen auf, die gegenüber Verbrauchern schlicht unzulässig seien. Dazu gehöre es auch, beim Verbraucher den Eindruck zu erwecken, dass dieser etwas gewonnen habe, wenn er den Gewinn nur bei Übernahme irgendwelcher Kosten tatsächlich in Anspruch nehmen könnte. Ein solches Gewinnversprechen sei unlauter und zu unterlassen.
Landgericht Bremen, Urteil vom 22. Februar 2017, Az. 12 O 203/16
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