Urlaubsschnäppchen - Plagiate sind kein Kavaliersdelikt
27.06.2017
Tourismus & Reisen
Laut Duden bezeichnet der Begriff Plagiat das unrechtmäßige Nachahmen des Werkes eines anderen. Wer Plagiate in Umlauf bringt, beschädigt nicht nur sein Image und seinen guten Ruf. Denn bei den meisten Plagiaten handelt es sich nicht um dubiose Doktorarbeiten einiger Spitzenpolitiker, sondern um besonders günstige Designerware. Diese werden gerade jetzt besonders häufig von Urlaubsreisen mitgebracht. Meist ist es Markenpiraterie, also das Anbringen von Etiketten an minderwertiger Kleidung, um eine höherwertige Designermarke vorzutäuschen. Da dem Inhaber einer Marke das ausschließliche Nutzungsrecht an der Marke zusteht, hat er gegenüber demjenigen, der die Marke unberechtigt verwendet, neben einem Anspruch auf Auskunft und Vernichtung der gefälschten Ware auch Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche, warnen ARAG Experten.
Plagiate als Souvenirs
Im Jahr 2015 wurden die deutschen Zollstellen im Kampf gegen Produkt- und Markenpiraterie mehr als 23.000 mal aufgrund des Verdachts einer Rechtsverletzung tätig. Täglich wurden also im Schnitt mehr als 63 mal Waren aufgrund des Verdachts einer Rechtsverletzung angehalten. Der Gesamtwert der angehaltenen Artikel belief sich dabei auf rund 132.000.000 Euro.
Strafbewehrte Unterlassungserklärung
Die Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche des Markeninhabers gegen den Verkäufer werden in aller Regel zunächst außergerichtlich durch eine kostenpflichtige Abmahnung geltend gemacht. Gibt der Markenrechtsverletzer allerdings keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, können die Ansprüche auch gerichtlich durch eine einstweilige Verfügung oder Urteil geltend gemacht werden.
Unterlassungsanspruch
Beim Unterlassungsanspruch kommt es auf ein Verschulden des Verkäufers nicht an. Es ist daher nicht ausschlaggebend, ob der Verkäufer wusste oder wissen konnte, dass es sich um eine Fälschung handelt.
Schadensersatz
Der Anspruch auf Schadensersatz setzt hingegen ein schuldhaftes Handeln des Verkäufers voraus. Im Zweifel trifft den Verkäufer jedoch ein Fahrlässigkeitsrisiko, denn dieser hat laut ARAG Experten als gewerblicher Einkäufer von Markenware regelmäßig deren Echtheit zu prüfen.
Private Verkäufer
Auch private Verkäufer laufen Gefahr, beim Anbieten von Plagiaten im Internet wegen einer Markenrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden, denn auch bei privaten Verkäufern kann von einem gewerblichen Handeln ausgegangen werden, wenn die Verkaufstätigkeit einen gewissen Umfang erreicht hat. Dabei kommt es jedoch auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an.
Käufer
Der Käufer gefälschter Ware kann vom Verkäufer die Lieferung der tatsächlich geschuldeten Ware - also des Markenproduktes - verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder eine Kaufpreisminderung geltend machen. Kann dem Verkäufer nachgewiesen werden, dass er von der Fälschung wusste oder hätte wissen können, hat der Käufer darüber hinaus auch einen Anspruch auf Schadensersatz, so ARAG Experten. Wer im Urlaub einem Plagiat aufgesessen ist, hat aber im Normalfall das Nachsehen, da Ansprüche gegen den Verkäufer regelmäßig nicht realisierbar sind.
Reisemitbringsel
Laut Auskunft des Zolls (www.zoll.de) schreitet dieser bei gefälschter Ware nicht ein, wenn die Ware keinen kommerziellen Charakter hat, im persönlichen Gepäck des Reisenden geführt wird und z.B. bei Flugreisenden die Reisefreimenge 430 Euro nicht übersteigt.
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