"Reiseschutz für mitreisendes Freundeskind" - Verbraucherfrage der Woche der ERV
12.04.2018 / ID: 288379
Tourismus & Reisen
Lisa U. aus Oberursel:
In den Pfingstferien nehmen wir einen Freund meines Sohnes mit in den Urlaub. Was müssen wir beim Versicherungsschutz beachten, falls das Kind krank wird oder einen Unfall hat?
Birgit Dreyer, Reiseexpertin der ERV (Europäische Reiseversicherung):
Liegt das Reiseziel innerhalb der Europäischen Union oder in Island, Norwegen, Liechtenstein oder der Schweiz, reicht die europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) der gesetzlichen Krankenversicherung meist aus. Sie übernimmt die Behandlungskosten, wenn sich ein Kind beispielsweise beim Spielen am Strand ein Bein bricht. Die Erstattung orientiert sich allerdings an den Kosten einer vergleichbaren Behandlung in Deutschland. Im Ausland sind Behandlungen jedoch häufig teurer und Urlauber bleiben dann auf den Zusatzkosten sitzen. Eine private Reisekrankenversicherung dagegen übernimmt die kompletten Behandlungskosten und kommt zudem für einen eventuellen Rücktransport auf. Diesen zahlt die gesetzliche Krankenversicherung grundsätzlich nicht. Wichtig ist bei minderjährigen Freundeskindern eine elterliche Reisegenehmigung sowie eine internationale Gesundheitsvollmacht: Kommt es tatsächlich zu einem Unfall oder einer Erkrankung, können die Gasteltern damit schnell medizinische Entscheidungen treffen. Außerdem wichtig zu wissen: Schließen Eltern für die geplante Reise eine Familien-Reisekrankenversicherung ab, ist bei der ERV neben den eigenen Kindern auch das Freundeskind abgesichert. Einen umfassenden Schutz für alle Mitreisenden bietet das RundumSorglos-Paket der ERV, das Reiserücktritts- (inklusive Reiseabbruch-), Reisekranken- und Reisegepäckversicherung enthält.
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