Der D.A.S. Leistungsservice informiert: Urteil in Kürze - Zivilrecht
03.09.2019
Tourismus & Reisen
Verspricht ein Reisebüro einem Kunden, seine Sonderwünsche zu berücksichtigen, und die Buchungsbestätigung des Veranstalters geht darauf nicht ein, so gelten sie als vereinbart. Der Veranstalter muss die Wünsche dann umsetzen. Dies hat laut Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice), das Landgericht Frankfurt entschieden.
Worum ging es bei Gericht?
Der Kläger hatte im Reisebüro einen Urlaub mit Übernachtung in einer Junior-Suite gebucht. Aus den Reiseprospekten ging nicht hervor, wie viele Zimmer eine solche Suite hat. Der Kunde hatte den zusätzlichen Wunsch nach getrennten Wohn- und Schlafräumen geäußert. Das Reisebüro sicherte ihm dies zu. In der Reisebestätigung des Reiseveranstalters fanden sich dann zu diesem Wunsch allerdings keine Angaben. Der Reisende stellte am Urlaubsort fest, dass die Räume nicht getrennt waren. Nach der Reise klagte er gegen den Reiseveranstalter auf Minderung des Reisepreises.
Das Urteil
"Das Landgericht Frankfurt gestand dem Reisenden hier eine Reisepreisminderung zu", erklärt Michaela Rassat. Dem Gericht zufolge habe das Reisebüro hier die Funktion eines Empfangsvertreters des Reiseveranstalters. Dieser könne sich daher nicht darauf berufen, vom Sonderwunsch des Kunden nichts gewusst zu haben. Der Sonderwunsch stehe auch nicht im Widerspruch zu den Prospektangaben, da diese keine Angabe zur Zimmerzahl enthielten. Gehe der Reiseveranstalter in der Reisebestätigung auf einen geäußerten Sonderwunsch nicht näher ein, gelte dieser als angenommen. Wolle der Reiseveranstalter davon abweichen, müsse er dies dem Kunden ausdrücklich mitteilen. Ansonsten dürfe der Kunde damit rechnen, dass der Veranstalter seinem Wunsch nachkomme. Etwaige Übermittlungsfehler zwischen Reisebüro und Reiseveranstalter gingen zulasten des Reiseveranstalters. Das Gericht räumte dem Kläger daher eine Reisepreisminderung von 15 Prozent ein.
Was bedeutet das für Reisende?
Auch bei einer Pauschalreise können Kunden Sonderwünsche äußern. Akzeptiert das Reisebüro diese und lehnt der Reiseveranstalter sie nicht ausdrücklich ab, muss er die Sonderwünsche auch erfüllen. "Eine Nichtbeachtung der besonderen Wünsche des Reisenden ist dann nicht vertragsgemäß und zieht Ansprüche zum Beispiel auf Minderung des Reisepreises nach sich", erläutert Michaela Rassat. "Aus Beweisgründen sollten Verbraucher darauf achten, solche Absprachen schriftlich festzuhalten", so der Tipp der Rechtsexpertin.
Landgericht Frankfurt a. M., Urteil vom 3. April 2019, Az. 2-24 S 162/18
Weitere Ratgeberthemen finden Sie unter http://www.ergo.com/ratgeber. Weitere Informationen zur Rechtsschutzversicherung finden Sie unter http://www.das.de/rechtsportal. Sie finden dort täglich aktuelle Rechtsinfos zur freien Nutzung.
Folgen Sie der D.A.S. auf Facebook.
Das bereitgestellte Bildmaterial darf mit Quellenangabe (Quelle: ERGO Group) zur Berichterstattung über die Unternehmen und Marken der ERGO Group AG sowie im Zusammenhang mit unseren Ratgebertexten honorar- und lizenzfrei verwendet werden.
Bei Veröffentlichung freuen wir uns über Ihr kurzes Signal oder einen Beleg - vielen Dank!
Bildquelle: ERGO Group
ERGO Group D.A.S. Rechtsschutz Rechtsschutzversicherung Hartzkom Verbraucher Zivilrecht LG Frankfurt Reisen Reisebüro Sonderwünsche Reiseveranstalter Urlaub
http://www.ergo.com
D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH
ERGO-Platz 2 40477 Düsseldorf
Pressekontakt
http://www.hartzkom.de
HARTZKOM Strategische Markenkommunikation
Hansastraße 17 80686 München
Diese Pressemitteilung wurde über PR-Gateway veröffentlicht.
Für den Inhalt der Pressemeldung/News ist allein der Verfasser verantwortlich. Newsfenster.de distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.
Weitere Artikel von Dr. Claudia Wagner
19.10.2020 | Dr. Claudia Wagner
Fahrradfahren im Herbst und Winter - Saisonale Verbraucherinformation der ERGO Versicherung
Fahrradfahren im Herbst und Winter - Saisonale Verbraucherinformation der ERGO Versicherung
14.10.2020 | Dr. Claudia Wagner
Privatinsolvenz: Chance für einen Neuanfang - Verbraucherinformation der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH
Privatinsolvenz: Chance für einen Neuanfang - Verbraucherinformation der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH
13.10.2020 | Dr. Claudia Wagner
Haftpflichtversicherung regelmäßig prüfen - Tipp der Woche der ERGO Versicherung
Haftpflichtversicherung regelmäßig prüfen - Tipp der Woche der ERGO Versicherung
06.10.2020 | Dr. Claudia Wagner
Erbe ausschlagen? - Verbraucherfrage der Woche der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH
Erbe ausschlagen? - Verbraucherfrage der Woche der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH
05.10.2020 | Dr. Claudia Wagner
Wenn die Heizung kalt bleibt - Verbraucherinformation der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH
Wenn die Heizung kalt bleibt - Verbraucherinformation der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH
Weitere Artikel in dieser Kategorie
29.11.2024 | The Ascott Limited
35 Titel auf einen Streich: The Ascott Limited räumt bei den World Travel Awards 2024 kräftig ab
35 Titel auf einen Streich: The Ascott Limited räumt bei den World Travel Awards 2024 kräftig ab
29.11.2024 | dot-gruppe
"Bahnsinn Riedbahn": Exklusive Einblicke in das wichtigste Bauprojekt der Deutschen Bahn
"Bahnsinn Riedbahn": Exklusive Einblicke in das wichtigste Bauprojekt der Deutschen Bahn
29.11.2024 | GARDEN UND SPA HOTEL GÖTZFRIED
Genießen Sie den Winter in Regensburg
Genießen Sie den Winter in Regensburg
29.11.2024 | SHERPA ITS LLC
Tollhopper: der Reise- und Vignettenservice für Europa
Tollhopper: der Reise- und Vignettenservice für Europa
29.11.2024 | Clayton Hotel Düsseldorf
Das Team des Clayton Hotel Düsseldorf unterstützt die Elterninitiative mit Vorort-Aktion
Das Team des Clayton Hotel Düsseldorf unterstützt die Elterninitiative mit Vorort-Aktion