Phyrrussieg für Holidaycheck - Urteilsverkündung am 04.01.2012
23.12.2011 / ID: 41923
Tourismus & Reisen
Das Oberlandesgericht stellte in der Verhandlung vom 14.12.11 fest: Das Wettbewerbsverhältnis zwischen Portalbetreiber und Hotelier besteht klar. Der Portalbetreiber hat sich die Inhalte selbst zuzurechnen und zu verantworten. Das Gericht hat festgestellt, dass Holidaycheck Meinungsportal und Buchungsportal nicht sauber voneinander trennt. Die Äußerungen Dritter macht sich das Portal durch Verwertung auf einer Buchungsplattform zu Eigen, insbesondere, wenn Gesamturteile (wie Sonnen, Noten etc.) gebildet werden und Vergütungen der User (Bonusmeilen etc.) erfolgen. Einzelne Unterlassungsansprüche bestehen fortlaufend, Abmahnungen und Löschungsansprüche für einzelne Einträge wurden klar bejaht.
Ein genereller Unterlassungsanspruch besteht nach Auffassung des Gerichts nicht, solange die Existenz des Betriebes des Hoteliers nicht gefährdet scheint durch derartige Veröffentlichungen. In diesem Fall reicht ein nachträglicher (nach erfolgter Veröffentlichung) angemahnter Löschungsanspruch. Somit war es für A&O im Verfahren negativ, dass die Gesamtbewertungen zu positiv sind und daher kein genereller Löschungsanspruch für das Gericht erkennbar ist. Für ein kleines Hotel mit wenigen und überwiegend schlechten Bewertungen ist so ein genereller Anspruch denkbar.
Hotelportale müssen nach dem Urteil auf eine Abmahnwelle gefasst sein, die daraus resultierenden Kosten für einen Portalbetreiber können dazu führen, dass die Portale, die Bewertungen und Vertrieb vermixen und Bewertungen durch Noten und Aufbereitung sich zu eigen machen, ihre Strategie ändern werden müssen. Anderenfalls drohen hohe Kosten und hoher Nachbearbeitungsaufwand, denn das Urteil ermutigt alle Hotels, kritisch und selbstbewusst gegen Negativeinträge vorzugehen.
http://www.aohostels.com
A&O HOTELS and HOSTELS Holding AG
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