Reise-Rechtstipps für die Osterferien
23.03.2026 / ID: 439357
Tourismus & Reisen
Fluggesellschaft muss bei Flugausfall auch Provisionsgebühr erstatten Wenn der Flug in die Osterferien gestrichen wird, ist das Dilemma groß. Immerhin gibt es in der Regel den Ticketpreis zurück. Doch viele Urlauber buchen über Online-Portale und zahlen dort zusätzlich zum Ticketpreis eine Vermittlungsgebühr. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass auch diese Gebühr von der Airline erstattet werden muss. In einem konkreten Fall hatte sich die KLM geweigert, Kunden die Provision des Online-Portals in Höhe von 95 Euro zurückzuzahlen. Das Argument der Fluggesellschaft: Sie wusste weder von der Existenz der Gebühr noch von deren Höhe. Das war den Richtern des Europäischen Gerichtshofs allerdings egal: Wenn eine Airline akzeptiere, dass Dritte in ihrem Namen Tickets verkaufen, muss sie davon ausgehen, dass Provisionen erhoben werden. Die Höhe sei dabei unerheblich (Az.: C-45/24).
Unfalltag zählt als Beginn des Reiseabbruchs
Eine dreiköpfige Familie aus Schwaben musste ihren einwöchigen Skiurlaub in Österreich abbrechen, nachdem die Mutter am dritten Tag einen Kreuzbandriss erlitten hatte. Sie wurde am Folgetag vor Ort operiert. Die Familie war durch eine Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung abgesichert. Der Rücktransport wurde ebenfalls über die Versicherung organisiert, konnte aber erst zwei Tage nach der Entlassung der Frau aus dem Krankenhaus stattfinden. Solange wohnte die Familie noch in ihrer ohnehin gebuchten Unterkunft. Nach der Heimkehr verlangte die Familie die Erstattung des vollen Reisepreises aller Familienmitglieder sowie der Skipässe. Doch die Versicherung wollte nur einen Teil erstatten, da nach ihrer Ansicht der Reiseabbruch erst mit der tatsächlichen Heimreise erfolgt sei - also in der zweiten Urlaubshälfte. Doch das Amtsgericht München sah das anders. Entscheidend war für die Richter nicht die Abreise, sondern das versicherte Ereignis. Bereits der Skiunfall habe die Reise faktisch beendet. Nach Auskunft der ARAG Experten musste die Versicherung am Ende die Kosten weitestgehend erstatten. Lediglich die Skipässe sowie die Übernachtungskosten der Tochter wurden nicht übernommen (Az.: 132 C 23372/24).
Personalausweis kostet seit Februar mehr
Pünktlich zu den Osterferien ist der Personalausweis teurer geworden. Wer bei Antragstellung älter als 24 Jahre ist, muss nun 46 statt 37 Euro für den "Perso" zahlen, der zehn Jahre lang gültig ist. Wer jünger ist, zahlt für ein sechs Jahre gültiges Ausweisdokument 27,60 statt 22,80 Euro. Beantragt wird der Personalausweis im Bürgeramt am Wohnort, bei mehreren Wohnsitzen am Hauptwohnsitz. Das zuständige Bürgeramt findet man zum Beispiel auf servicesuche.bund.de . Wer für die Osterferien noch einen Personalausweis benötigt, wird es kaum schaffen, denn in der Regel dauert es mindestens zwei Wochen, bis das Dokument abgeholt werden kann. Ist es eilig und kein Reisepass als Ausweisalternative vorhanden, besteht jedoch die Möglichkeit, sich einen vorläufigen Personalausweis sofort ausstellen zu lassen. Die ARAG Experten weisen allerdings darauf hin, dass die vorläufige Variante keine elektronischen Funktionen enthält und maximal drei Monate gültig ist.
Bußgelder in den Niederlanden deutlich gestiegen
Die Niederlande sind auch zu Ostern ein beliebtes Urlaubsziel der Deutschen. Doch die ARAG Experten raten Autofahrern, sich unbedingt an die Verkehrsregeln zu halten. Denn Bußgelder sind bei unseren Nachbarn deutlich höher als bei uns. So schlägt das Telefonieren mit dem Handy ohne Freisprecheinrichtung mit 440 Euro zu Buche, Nicht-Anschnallen kostet 190 Euro. Wer zu schnell unterwegs ist, bezahlt innerorts bereits bei zehn Stundenkilometern zu viel 95 Euro, auf der Autobahn 84 Euro. Wer dort rechts überholt, zahlt 320 Euro. Auch Falschparken kann ein Loch in die Urlaubskasse reißen: Wer ohne Berechtigung parkt, zahlt 130 Euro Bußgeld, das Parken auf Behindertenparkplätzen kostet 400 Euro. Übrigens: Nicht zu zahlen ist keine Option. Knöllchen aus dem EU-Ausland werden auch in Deutschland vollstreckt. Wer die Zahlungsfrist versäumt, muss mit hohen Zuschlägen rechnen: Die erste Mahnung erhöht das Bußgeld um 50 Prozent. Wird ein weiteres Mal gemahnt, verdoppelt sich der Betrag. Einspruch kann laut ARAG Experten innerhalb von sechs Wochen nach dem Versanddatum des Bescheids bei der zentralen Bußgeldstelle, dem Centraal Justitieel Incasso Bureau (CJIB) in Leeuwarden eingelegt werden.
Trevi-Brunnen in Rom kostet Eintritt
Der Münzwurf über die Schulter ins Wasser des Trevi-Brunnens gehört für die meisten zu einem Besuch Roms dazu. Doch seit dem 2. Februar müssen Touristen zwei Euro Eintritt zahlen, um den berühmten Brunnen zu besuchen. Nach Auskunft der ARAG Experten bleibt der Platz vor dem Brunnen weiterhin frei zugänglich. Tickets können direkt vor Ort mit Kreditkarte gekauft werden, an zahlreichen touristischen Informationsstellen sogar in bar. Zudem können Besucher die Tickets vorab online bestellen. Grund für die Gebühr ist eine bessere Organisation der Touristenströme, die sich täglich vor dem eindrucksvollen Brunnen versammeln. Bewohner Roms müssen keinen Eintritt zahlen, ebenso wenig wie Kinder unter sechs Jahren sowie Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen.
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