Photovoltaik-Vergütung sinkt 2013 um fast 20%
11.02.2013 / ID: 100958
Umwelt & Energie
Der Zubau an Photovoltaik-Anlagen erreichte im Jahr 2012 ein hohes Niveau im Vergleich zu den Vorjahren. Der Zubau wurde in der zweiten Jahreshälfte durch die Kürzung der Einspeisevergütung abgeschwächt, aber dennoch wurde eine Leistung von 7,6 GW installiert. Dieser starke Zubau hat jedoch zur Folge, dass die Vergütungssätze für eingespeisten Strom stärker sinken als usprünglich vorgesehen.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sieht vor, dass die Vergütungssätze monatlich angepasst werden, wobei vorgesehen ist, dass sie konstant um 1 Prozent sinken. Der Zubau in 2012 überstieg jedoch den im EEG festgelegten Zubau-Korridor um rund 2.910.230 kWp und stieg damit fast doppelt soviel als durchschnittlich vorgesehen. Daher werden die Vergütungssätze in diesem Jahr stark angepasst. Vom 01. Februar bis zum 30. April 2013 sinkt die Einspeisevergütung für Photovoltaik-Anlagen monatlich jeweils um 2,2 Prozent. "Für Anlagenbetreiber bedeutet diese Absenkung, dass sie eine geringere Vergütung von den Netzbetreibern für ihren eingespeisten Strom bekommen. Anlagen, mit einer Leistung von bis zu 10 Kilowatt erhielten im April 2012 noch 19,5 Cent/kWh. Im Februar 2013 sind es nur noch 16,64 Cent/kWh, im März noch 16,28 und im April werden es nur noch 15,92 Cent/kWh sein," erklärt Philipp Jorek, der den Tarifrechner unter http://www.photovoltaik-praxis.de/photovoltaik _rechner.php konzipiert hat. "Innerhalb eines Jahres, also von April 2012 bis April 2013, entspricht dies einer Reduzierung um rund 18,4 Prozent," so Jorek weiter.
Der gesetzlich festgelegte Zubau-Korridor liegt zwischen 2.500 bis 3.500 MW pro Kalenderjahr (§ 20a Abs. 1 EEG). Die Vergütungssätze werden mehrmals jährlich angepasst. Die Anpassung betrifft nur zukünftige Vergütungssätze und gilt nicht rückwirkend. Liegt der tatsächliche Zubau über dieser Grenze, werden die Vergütungssätze zusätzlich gesenkt und Anlagenbestizer erhalten weniger für ihren ins Stromnetz eingespeisten Strom. Liegt der Zubau unter der Grenze, erfolgt eine Beibehaltung oder eine geringere Absenkung der Vergütung.
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