Steuerentlastung für Unternehmen
06.03.2019 / ID: 313311
Umwelt & Energie

Steuerentlastung nach § 9b StromStG:
Für Nutzenenergie, wie z.B. Licht, Wärme, Kälte, mechanische Energie und Druckluft, ausgenommen Druckluft, die in Druckflaschen oder anderen Behältern abgeben wird, gibt es ebenfalls die Möglichkeit, Steuerentlastungen in Anspruch zu nehmen.
Auf der Grundlage eines Antrages kann die Stromsteuer in Höhe von 5,13 Euro je Megawattstunde (MWh) für nachweislich zum Regelsteuersatz versteuerten Strom nach Maßgabe des § 9b Stromsteuergesetz (StromStG) entlastet werden. Die Strommengen, die für die Elektromobilität verwendet werden, sind dabei von der Entlastung ausgeschlossen.
Der Antragsteller hat einen Nachweis zu führen, aus dem sich für den jeweiligen Entlastungsabschnitt folgende Angaben ergeben müssen:
-die Menge des vom Antragsteller verbrauchten Stroms,
-der genaue Verwendungszweck des Stroms,
-soweit die erzeugte Nutzenergie durch ein anderes Unternehmen des Produzierenden
-Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft verwendet worden ist
die Nutzenergiemengen, die durch dieses andere Unternehmen jeweils verwendet worden sind, sowie die für die Erzeugung der Nutzenergie jeweils entnommenen Strommengen.
Die Mitarbeiter in unserem Energie Kompetenzcenter sind darin erfahren und helfen Ihnen dabei, die Antragstellung für die genannten Möglichkeiten einer Steuerentlastung gut vorzubereiten. Sprechen Sie unsere Experten direkt an https://www.e-scan.de/leistungen/kompetenzcenter.html
Bio-Wärme-Innovation GmbH
Frau Shirin Dolati Heydari
Halberstädter Straße 40a
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