OVG Bautzen: bahnbrechendes Urteil zur Forstwirtschaft
17.06.2020
Umwelt & Energie
Das Oberverwaltungsgericht Bautzen hat in Sachen GRÜNE LIGA Sachsen/NuKLA gegen die Stadt Leipzig und deren Forstwirtschaftsplan 2018 das Urteil des Leipziger Verwaltungsgerichtes aufgehoben und wie folgt entschieden:
"Der Antragsgegnerin (Stadt Leipzig, Anm. Verf.) wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, es zu unterlassen, den Forstwirtschaftsplan 2018 zu vollziehen soweit dieser Sanitärhiebe, Femelhiebe/Femelungen, Schirmhiebe und Altdurchforstungen innerhalb des FFHGebiets "Leipziger Auensystem" und des Vogelschutzgebiets "Leipziger Auwald" vorsieht..." Des weiteren wurde als Bedingung für jedwede derartige Eingriffe festgelegt, dass "... eine Natura-2000-Verträglichkeitsprüfung unter Beteiligung des Antragstellers (GRÜNE LIGA Sachsen, Anm. Verf.) durchgeführt..." werden muss.
Eine Beschwerde gegen dieses Urteil ist ausgeschlossen.
In der Urteilsbegründung heißt es u.a.:
"In dem ... Natura-2000-Gebiet (gemeint ist die Burgaue als exemplarischer Gegenstand der Klage, Anm. Verf.)... befinden sich verschiedene Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete. Am 8. Juni 1998 wurde durch Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig das Landschaftsschutzgebiet "Leipziger Auwald" ... festgesetzt, mit dem allgemein die Erhaltung und Sicherung der Auenlandschaft als Landschaftstyp von hoher ökologischer Wertigkeit sowie als Naherholungsraum geschützt..." werden soll. Zudem weist die Urteilsbegründung ausdrücklich darauf hin, dass es sich beim gesamten Leipziger Auwald um "eine mitteleuropäisch bedeutsame, naturnahe Flussauenlandschaft" handle, deren "im Gebiet vorkommenden Populationen von Tier- und Pflanzenarten" gesichert werden müsse und ".. ein günstiger Erhaltungszustand der im Gebiet vorkommenden Populationen von Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse..." sei und deshalb "erhalten und wiederhergestellt..." werden solle. Diese Bewertung enthält implizit die Aufforderung an die Stadt Leipzig, die Verpflichtung für den Erhalt eines guten Zustandes des seit Jahrzehnten trockenfallenden hiesigen Auenökosystems endlich ernst und eine hydrologische Reviatlisierung in Angriff zu nehmen. Forstwirtschaftliche Maßnahmen dienen diesem Erhaltungsziel nach Einschätzung des Gerichtes nicht.
Weiter wird vom Oberverwaltungsgericht kritisch gewürdigt, dass zwar der "Ökolöwe Umweltbund Leipzig e.V. . ... an der Aufstellung der Forsteinrichtungswerke und der Forstwirtschaftspläne durch Mitarbeit in der Arbeitsgemeinschaft Stadtwald ... beteiligt gewesen ist" (und damit die Holzungsmaßnahmen der Stadt Leipzig ausdrücklich gebilligt hatte). Die GRÜNE LIGA Sachsen habe aber "die entsprechende Vollmacht am 19. Februar 2018 ... widerrufen". Die GRÜNE LIGA Sachsen selbst sei "...vielmehr frühzeitig, und zwar bereits im Rahmen einer Verträglichkeitsprüfung, zu beteiligen", ihr sei "Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben".
Zudem wurde betont, dass - entgegen der Auffassung der Stadt Leipzig - bereits in einer Vorprüfung zu naturschutzfachlichen Verträglichkeit der geplanten Maßnahmen die Verbände einzubeziehen seien: "Die Beschränkung der Mitwirkungsrechte von Naturschutzverbänden auf Abweichungsverfahren verfehlt in Fällen wie dem vorliegenden ihren Zweck, naturschutzfachlichen Sachverstand zu behördlichen Entscheidungen beizusteuern, wenn - wie hier - eine Verträglichkeitsprüfung für die vorgesehenen Maßnahmen zu keiner Zeit durchgeführt worden ist, und zwar weder im Hinblick auf den streitgegenständlichen Forstwirtschaftsplan noch auf die Forsteinrichtung (zehnjähriger Betriebsplan) ... oder bei einem ... forstlichen Rahmenplan." Das Gericht unterstreicht damit die Bedeutung einer frühen Beteiligung der Verbände (Vorprüfung): "wenn eine Mitwirkung erst im Rahmen einer etwaigen Abweichungsentscheidung erfolgt", könne dies den Zweck der Mitwirkungsrechte verfehlen, "weil im Zeitpunkt dieses Verfahrensstadiums Projekte oder Planungen bereits weit fortgeschritten und verfestigt sein können mit der Folge, dass sich Behörden deshalb genötigt sehen können, ein ... an sich unzulässiges Vorhaben ... weiter zu verfolgen", und verweist dazu auf "die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs". Eine Beteiligung beginne "frühzeitig", d. h. "zu einem Zeitpunkt, zu dem alle Optionen noch offen sind und eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung stattfinden kann".
Die Leipziger "Behörde habe den Plan oder das Projekt ohne eine Abweichungsentscheidung zugelassen oder durchgeführt und damit Mitwirkungsrechte unterlaufen... Diese Betrachtung verlagert das Beteiligungsrecht der Naturschutzverbände in ein ... Rechtsschutzverfahren und entspricht nicht dem Erfordernis einer frühzeitigen Beteiligung der Naturschutzverbände". Dies sei, so das Gericht, "zumindest in den Fällen wie dem vorliegenden, bei dem eine Verträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden ist, geeignet, Beteiligungsrechte der Naturschutzverbände in ihrer Wirksamkeit zu vereiteln, zumindest aber zu erschweren."
Ausdrücklich wird auf die Notwendigkeit einer "Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG" hin. "Danach sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura-2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder in Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen."
An dieser Stelle sei auf die laufenden Planungen im Zusammenhang mit dem Wassertouristischen Nutzungskonzept hingewiesen, die ebenfalls in erheblichem Maße Eingriffe in geschützte Gebiete (z.B. Vogelschutzgebiete der unteren Weiße Elster) vorsehen. NuKLA war der erst Naturschutzverein Leipzig, der den sogenannte "Runden Tisch zur Fortschreibung des Wassertouristischen Nutzungskonzeptes" verlassen hat, da dort Belange des Naturschutzes nicht nur in keiner Weise berücksichtigt, sondern mit den geplanten Vorhaben systematisch ignoriert wurden und werden.
Das rechtlich relevante Kriterium der erheblichen Beeinträchtung wurde in der Urteilsbegründung wie folgt erläutert: "Ob ein Vorhaben ... zu erheblichen Beeinträchtigungen führen kann, ist vorrangig eine naturschutzfachliche Fragestellung, die anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles beantwortet werden muss ... Für die Prognose ... genügt es, wenn dies anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann. Für diese Schlussfolgerung reicht es aus, wenn nach Auswertung der zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Erkenntnisse und auf der Grundlage methodisch korrekter Feststellungen keine vernünftigen Zweifel an der erheblichen Beeinträchtigung oder umgekehrt an deren Ausbleiben bestehen." Mit dieser Ausführung bezieht das OVG Bautzen konsequent Stellung im Interesse des Naturschutzes - weit über den konkreten Fall des Leipziger Auwaldes hinaus und nimmt dabei Bezug auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes: "Eine lediglich vorläufige und durch das Fehlen vollständiger, präziser und endgültiger Feststellungen und Schlussfolgerungen gekennzeichnete Erhebung ist nicht geeignet, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen eines beabsichtigten Vorhabens in einem Schutzgebiet auszuräumen". Nicht die Verbände müssen also den Nachweis für eine drohende erhebliche Beeinträchtigung nachweisen, sondern die Planungen müssen die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung von vornherein fundiert ausschließen können.
Mit diesem Urteil haben NuKLA/Die GRÜNE LIGA Sachsen nicht nur einen Meilenstein im Umgang mit dem Leipziger Auwald gesetzt, der sogar deutlich über das ursprüngliche Anliegen, die forstwirtschaftlichen Maßnahmen der Stadt Leipzig in geschützten Auwaldgebieten einer rechtlichen Überprüfung zu unterziehen, hinausgeht, das Urteil und seine Begründung sind weitaus grundsätzlicher und läuten einen rechtlichen Paradigmenwechsel im Umgang mit unter Naturschutz stehenden Flächen ein.
Unser Dank geht an die Kanzlei Baumann Rechtsanwälte Leipzig, insbesondere RAin Dr. Franziska Heß!
Tobias Mehnert (GRÜNE LIGA Sachsen), Wolfgang Stoiber (Naturschutz und Kunst Leipziger Auwald e.V. NuKLA)
NuKLA e. V.
Herr Wolfgang Stoiber
Otto-Adam-Straße 14
04157 Leipzig
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