Die Ölheizung: Zukunftssicher in der Krise!
23.01.2023 / ID: 384293
Umwelt & Energie

Das Gebäudeenergiegesetz schreibt in § 72 eine Austauschpflicht für 30 Jahre alte Ölheizungen oder Gasheizungen vor. Die Austauschpflicht gilt allerdings nur für Heizungen mit einem Konstanttemperatur-Kessel und einer Nennleistung von 4 bis 400 kW. Bei allen seit den 1980er Jahren eingebauten Ölheizungstypen handelt es sich aber zumeist um Niedertemperatur- und Brennwertheizungen. Und alle Ölheizungen mit dieser zeitgemäßen Verbrennungstechnologie dürfen vorerst weiter betrieben werden - auch über das Jahr 2026 hinaus. Fakt ist also: Ein generelles Verbot der Ölheizung gibt es in Deutschland nicht und ist derzeit auch nicht geplant.
Selbst für ältere Ölheizungen gilt in vielen Fällen der Bestandsschutz: Eigentümer von Ein- oder Zweifamilienhäusern, die ihre Immobilie zum Stichtag 01.02.2002 selbst bewohnten, müssen ihre Ölheizung nicht austauschen, egal wie alt die Anlage ist. Auch alte Ölheizungen, die ausschließlich der Warmwasserbereitung dienen, dürfen bleiben. Damit gilt die Austauschpflicht vor allem für vermietete Immobilien.
Allerdings muss die Ölheizung ab 2026 "hybridfähig" sein. Das bedeutet, dass man seine Ölbrennwertheizung mit einem alternativen Energieerzeuger wie Photovoltaik- oder Solarthermie kombinieren muss, um den regenerativen Standard seiner Ölheizung zu optimieren. Und diese Optimierung kann sich sehen lassen: Nach Berechnungen des IWO (Institut für Wärme und Öltechnik e.V.) lassen sich mit einer modernen Ölbrennwertheizung in Kombination mit einer solarthermischen Anlage bis zu einem Drittel Heizöl im Jahr sparen.
Weiterführende Informationen zur "Zukunft Ölheizung" findet man auf http://www.behaelterverband.de.
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