Nachhaltige Beschaffung: EU-Recht auf Reparatur auch für Geschäftskunden
07.06.2023 / ID: 393068
Umwelt & Energie

Andererseits habe eine solche Ausweitung des Kommissions-Vorschlags enorme Auswirkungen auf Einkauf und Beschaffung. Zum einen müssten in Unternehmen und Behörden Bestellvorgänge und Vergleiche von Preisen, Lieferanten und Lieferbedingungen angepasst werden. Außerdem könnte eine Nachhaltung von Kaufbelegen über buchhalterische und steuerliche Gründe hinaus für Reparaturzwecke erforderlich werden.
Höherer Aufwand, aber mehr Effekte für Green Deal
Hagen Aescht: "Wir brauchen dann weiteres Personal, das sich bei Bedarf um die nötigen Reparaturen kümmert, Hersteller kontaktiert und in Verhandlungen tritt, ob ein Tausch oder eine Reparatur zu erfolgen hat." In den etablierten Strukturen von Unternehmen, Verbänden und anderen öffentlich-rechtlichen und privaten Einrichtungen sei das bislang nicht vorgesehen. "Wir wissen, was für ein großer Aufwand damit verbunden ist", so Aescht. Wenn man es mit dem von der EU-Kommission verabschiedeten Green Deal ernst meine, müsse man aber die Option einer Reparatur auch für geschäftlich genutzte Geräte zumindest prüfen.
Bislang fallen unter Einkauf und Beschaffung vor allem Tätigkeiten wie Preis-Recherche, Verhandlungen und Vertragsgestaltung bzw. Vertragsabwicklung. "Ein zusätzliches Reparatur-Management verlangt eine andere Kommunikations- und Abstimmungsstruktur sowie absehbar mehr Personal mit entsprechenden Kompetenzen und organisatorischen Spielräumen", so Aescht weiter. Unternehmen und öffentlicher Verwaltung komme damit mehr Verantwortung und Gestaltungs-Möglichkeit beim Umwelt- und Klimaschutz zu.
Jedes Jahr 5 Millionen Tonnen Elektroschrott
Man müsse allerdings die benötigten neuen Prozesse vorausschauend entwickeln und etablieren. "Hier wird sicher die Hilfe und Expertise externer Berater nötig sein", sagt Hagen Aescht. Liefer- und Wartungsverträge müssten dann neu formuliert und Aspekte wie Reparatur oder die zeitnahe Lieferung von Ersatzgeräten kalkuliert und vertraglich definiert werden.
Noch ist nicht sicher, ab wann und in welchem Umfang die von der EU-Kommission vorgeschlagene Reparaturpflicht gilt. Allerdings müssen Händler bzw. Verkäufer Reparaturen auch nur dann anbieten, wenn diese nicht teurer sind als ein Ersatz (bei gleichzeitiger Entsorgung des Altgerätes). Die Reparaturpflicht soll vorerst auch nur für bestimmte Haushaltsgeräte, Server, Festplatten und Bildschirme sowie absehbar für Handys und Tablets gelten. Pro Jahr fallen in der EU fast fünf Millionen Tonnen Elektroschrott an.
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