Machtlos gegen wildes Plakatieren?
22.02.2013 / ID: 102759
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
(NL/9064502547) Das wilde Plakatieren ist nicht nur eine Sachbeschädigung (OLG Karlsruhe NJW 1978, 1636), sondern auch eine Besitzstörung (§ 862 BGB), gegen die auf Unterlassung geklagt werden kann (§ 1004 BGB).
Das OLG Hamm hat das auch für Plakate angenommen, die eine Partei während des Wahlkampfs auf Schaltkästen und Trafostationen klebte (4 U 106/00, Urteil vom 14. Dezember 2000), hat der GF Michael Schmidt, TOP-Immobilien GmbH (www.topimmobilienXL.de) herausgefunden. Trotz des grundgesetzlichen Parteienprivilegs ist das vom Bundesverfassungsgericht bestätigt worden (NJW 2002, 2025). Wer mit einem Plakat werben will, muss dafür sorgen, dass nicht rechtswidrig wild plakatiert wird. Der Veranstalter, der auf dem Plakat angegeben ist, kann also verklagt werden.
Susanne Purol
purol@topimmobilienXL.de
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