Wann "beteiligt" sich das Finanzamt am Umzug - Teil 2
06.03.2013 / ID: 104844
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Essen, 06. März 2013***** Ohne einen Einzelnachweis kann für sonstige Umzugskosten zusätzlich ein Pauschbetrag angesetzt werden, der seine Grundlage im Bundesumzugskostengesetz hat. Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner (http://www.franz-partner.de) in Düsseldorf, Essen, Velbert, weist darauf hin, dass die Umzugskostenpauschale seit dem 1. August 2011 für Ledige 641,00 EUR und für Verheiratete 1.283,00 EUR beträgt. Dieser Betrag erhöht sich um 283,00 EUR für jede weitere im Haushalt des Steuerzahlers lebende Person.
"Zu den sonstigen Umzugskosten gehören beispielsweise der Abbau und der Aufbau von Einrichtungsgegenständen, Kosten für die Änderung des Telefonanschlusses sowie Gebühren für die Änderung von Ausweisen und Ummeldung des Pkws. Der Höchstbetrag für umzugsbedingte Unterrichtskosten für ein Kind beträgt seit dem 1. August 2011 maximal 1.617,00 EUR. Die Pauschbeträge erhöhen sich um 50%, wenn innerhalb von fünf Jahren ein weiterer beruflich veranlasster Umzug erfolgt ist. Statt der Umzugskostenpauschale sind auch die nachgewiesenen höheren Kosten in der Steuererklärung abziehbar", so Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz.
Umzug aus privaten Gründen
Die Kosten eines privaten Umzugs gehören zu den Kosten der privaten Lebensführung und sind daher grundsätzlich (eigentlich) nicht als Werbungskosten abziehbar. Dank der Vorschrift für haushaltsnahe Dienstleistungen kommt aber (bis zu einer bestimmten Höhe) ein Abzug als Steuerermäßigung in Betracht. Hierbei sind nicht die Kosten von der Bemessungsgrundlage abziehbar, sondern der zulässige Betrag wird in voller Höhe (zu 100%) von der Steuerschuld abgezogen. Die Arbeitskosten für Renovierungsarbeiten in der neuen, selbstgenutzten Wohnung, können als Handwerkerkosten ebenfalls unter den Voraussetzungen der haushaltsnahen Dienstleistungen als Steuerabzug berücksichtigt werden.
Umzugskosten als außergewöhnliche Belastung
Erfolgt der Umzug aus gesundheitlichen Gründen, so z.B. bei einem Wohnungswechsel wegen Krankheit oder Behinderung - vom Steuerpflichtigen selbst oder einem nahen Angehörigen - so können die Kosten ggf. als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, sofern sie die zumutbare Eigenbelastung übersteigen. (Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 14.September 2007 - 8 V 49/06 -.)
"Bei einer Wohnungskündigung durch den Vermieter, z.B. wegen Eigenbedarf, sind die Kosten für den Umzug nicht außergewöhnlich. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt hingegen vor, wenn der Umzug wegen Hochwasser oder anderer Naturkatastrophen zwangsläufig erfolgte", erklärt Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz.
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Roland Franz & Partner, Steuerberater - Rechtsanwälte
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