Pressemitteilung von Thomas Heidorn

ARAG Verbrauchertipps


12.03.2013 / ID: 105798
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen

Rentenversicherung bei Minijobs
So erwerben die Beschäftigten Ansprüche auf das volle Leistungspaket der Rentenversicherung mit vergleichsweise niedrigen eigenen Beiträgen. Da der Arbeitgeber für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung bereits den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent des Arbeitsentgelts zahlt, ist nur die geringe Differenz zum allgemeinen Beitragssatz von 18,9 Prozent im Jahr 2013 auszugleichen. Das sind 3,9 Prozent Eigenanteil für den Minijobber. Alternativ zur vollen Rentenversicherungspflicht können sich Minijobber von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen. Laut ARAG Experten muss der Beschäftigte dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, dass er die Befreiung von der Versicherungspflicht wünscht. Dann entfällt der Eigenanteil des Minijobbers und nur der Arbeitgeber zahlt den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung. Hierdurch verlieren Minijobber allerdings die Ansprüche auf einen Großteil der Leistungen. Wer sich nicht befreien lässt, erwirbt durch die Beschäftigung vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung.

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Fehlender Glaube rechtfertigt keine Absage
Kirchliche Einrichtungen haben oft mit Atheisten oder Konfessionslosen ihre Probleme. Häufig wollen sie anders denkende oder glaubende Mitarbeiter nicht akzeptieren. Das jedoch stellt eine Diskriminierung dar, geben ARAG Experten zu bedenken und verweisen auf ein aktuelles arbeitsgerichtliches Urteil. In dem Fall hatte sich ein Mann als Intensivpfleger bei einem Krankenhaus beworben, das von der katholischen Kirche getragen wird. Die Klinik lehnte die Bewerbung ab. Der Grund: Der Mann sei nicht Mitglied in einer Religionsgemeinschaft. Der Bewerber fühlte sich diskriminiert und klagte auf eine Entschädigung in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern, die er bei dem Krankenhaus verdient hätte. Die Richter gaben dem Mann Recht. Es liege eine Diskriminierung vor. Die Religionsgemeinschaft dürfe sich nicht auf ihren verfassungsrechtlichen Sonderstatus berufen, wenn sie nur auf die formelle Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft abstelle. Nach ihren eigenen Vorgaben dürfe sie nur bei der Besetzung von Stellen im pastoralen, katechetischen sowie im erzieherischen Bereich und bei leitenden Aufgaben die Mitgliedschaft in der Kirche verlangen. Bei allen übrigen Stellen reiche es aus, dass der Bewerber fachlich geeignet ist, die übertragenen Aufgaben gewissenhaft erfüllt und den Zielen der Einrichtung zustimmt (ArbG Aachen 2 Ca 4226/11).

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Falsche Pleitegerüchte sind strafbar
Jeder weiß, welch verheerende Folgen Pleitegerüchte für eine Firma haben. Umso schlimmer, wenn sie wider besseres Wissen gestreut werden, z. B. von Geschäftspartnern. Und laut ARAG Experten illegal! Wer eine Firma wider besseres Wissen als insolvent bezeichnet, kann sich strafbar machen (OLG Koblenz, Az.: 2 Ss 68/12). In einem konkreten Fall stellte ein Mann einen Insolvenzantrag gegen ein Unternehmen, das ihm 2 Mio. Euro schuldete. Begründung: Die Firma könne die Schuld nicht begleichen. Tatsächlich hatte er schon 1,35 Mio. Euro erhalten, der Rest war noch gar nicht fällig. Die Verdrehung der Tatsachen kommt den Mann jetzt eventuell teuer zu stehen. Das Oberlandesgericht (OLG) entschied nämlich, dass es sich bei der Denunziation um eine "falsche Verdächtigung" handelt und damit um eine Straftat.

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