Arbeitsrecht: Der Aufhebungsvertrag
25.03.2013 / ID: 108073
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Frankfurt, 25. März 2013 - Mit einem Aufhebungsvertrag heben Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich das Arbeitsverhältnis auf. Ein solcher Vertrag wird dem Arbeitnehmer häufig dann vom Arbeitgeber angeboten, wenn dieser ohnehin bereits mit dem Gedanken einer Kündigung spielt. Auch Arbeitnehmer haben häufig ein Interesse an einer einvernehmlichen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses. Beispielsweise wenn sie einen Arbeitsplatzwechsel anstreben, lange Kündigungsfristen haben und vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden wollen.
Ein Aufhebungsvertrag bietet einige Vorteile. Der Arbeitgeber kann seine Personalsituation besser einschätzen, da er die Sicherheit hat, dass das Arbeitsverhältnis endgültig beendet ist. Eine Anfechtung eines Aufhebungsvertrages ist nämlich nur in den seltensten Fällen möglich und somit hat der Arbeitgeber nicht mehr das Risiko, dass der Arbeitnehmer die Beendigung von dem Arbeitsgericht überprüfen lässt.
Der Arbeitnehmer hat den Vorteil, dass er eine Abfindungszahlung vereinbaren kann. Entgegen der weit verbreiteten Annahme auf Anspruch einer Abfindung, besteht bei einer ordentlichen Kündigung in der Regel geradekein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Zudem wird häufig in Aufhebungsverträgen die Freistellung des Arbeitnehmers unter Fortzahlung der Vergütung vereinbart. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer nicht weiter arbeiten muss und bis zum Ende der Kündigungsfrist dennoch sein Gehalt bekommt. Gerade bei langen Kündigungsfristen kann eine solche Vereinbarung für den Arbeitnehmer interessant sein. Zumal er sich in dieser Zeit voll und ganz der Jobsuche widmen kann. Auch besteht die Möglichkeit, sich in dem Aufhebungsvertrag auf eine Zeugnisnote oder sogar bereits auf den kompletten Text eines Arbeitszeugnisses zu einigen.
Doch Vorsicht. Ein Aufhebungsvertrag birgt nicht nur Vorteile. Insbesondere für den Arbeitnehmer bestehen einige Risiken.
So kann die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages zu einer Sperrfrist beim Arbeitsamt führen. Diese bedeutet, dass der Arbeitnehmer für 12 Wochen kein Arbeitslosengeld erhält und sich auch sein Arbeitslosengeldanspruch in der Bezugslänge verkürzt.
Grundsätzlich verhängt das Arbeitsamt nämlich eine Sperrfrist, wenn der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis freiwillig aufgibt. Da es sich bei einem Aufhebungsvertrag gerade um eine einvernehmliche Beendigung handelt, kann somit eine Sperrfrist anfallen.
Die Arbeitsagentur geht allerdings dann davon aus, dass der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund für die Aufgabe seiner Arbeit hatte, wenn dem Arbeitnehmer eine Kündigung basierend auf betrieblichen Gründe mit Bestimmtheit vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt, die Kündigungsfrist eingehalten wurde, er nicht unkündbar ist und die Abfindung lediglich eine Höhe von 0,25 - 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr aufweist.
Diese Voraussetzungen können durch gewisse Formulierungen in dem Aufhebungsvertrag erfüllt werden. Wird jedoch eine höhere Abfindung vereinbart, überprüft das Arbeitsamt das Vorliegen eines wichtigen Grundes genauer und verhängt im Zweifel eine Sperrfrist.
Auch kann die Nichteinhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist über die Sperrfrist von 12 Wochen hinaus zu weiteren Kürzungen und Nachteilen beim Arbeitslosengeldbezug führen. Aus diesen Gründen sollte ein Arbeitnehmer einen ihm vom Arbeitgeber vorgelegten Aufhebungsvertrag nie sofort unterzeichnen. Er sollte sich stets rechtlich beraten lassen und erst danach entscheiden, ob er tatsächlich sein Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufheben möchte.
Schließlich kann er nicht wie bei einer Kündigung innerhalb von drei Wochen nach Erhalt Kündigungsschutzklage einreichen, sondern ist an die Aufhebungsvereinbarung gebunden. Selbst Arbeitnehmer mit besonderem Kündigungsschutz, wie beispielsweise Betriebsräte, Schwangere und Schwerbehinderte, geben mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages unmittelbar ihr Arbeitsverhältnis auf und können sich nicht mehr auf ihren Sonderkündigungsschutz berufen.
Auch Arbeitgeber sollten sich die einzelnen Formulierungen und Regelungen in einem Aufhebungsvertrag gut überlegen und sich im Zweifel rechtlich beraten lassen. Schließlich wollen sie mit dieser einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses Rechtssicherheit und im Nachgang nicht doch noch einen Rechtsstreit beim Arbeitsgericht mit dem Arbeitnehmer führen müssen.
Beratung zum Arbeitsrecht in Frankfurt durch die Kanzlei Schmidt & Kollegen Rechtsanwälte Notarin
Kündigung, Verdachtskündigung, Abmahnung, Abfindung, Arbeitsverträge, Urlaubsansprüche: Sonja Reiff geb. Prothmann, Rechtsanwältin für Arbeitsrecht in Frankfurt, berät und vertritt im Arbeitsrecht Mandanten zu allen arbeitsrechtlichen Fragestellungen. 2008 trat sie als Partner in die Kanzlei Schmidt & Kollegen Rechtsanwälte Notarin, Frankfurt, ein und arbeitet hier als Anwalt für Arbeitsrecht. Die Frankfurter Anwältin ist darüber hinaus regelmäßig als Rechtsexpertin im Radio, z.B. beim Hessischen Rundfunk, zu aktuellen Fällen und Entwicklungen im Arbeitsrecht zu hören. Schwerpunkte der Frankfurter Kanzlei Schmidt & Kollegen Rechtsanwälte Notarin sind Arbeitsrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht, Immobilienrecht sowie Vertragsrecht, AGB-Recht und Inkasso.
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