Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen, Mieten, Pachten unter Umständen verfassungswidrig!
10.05.2013 / ID: 116011
    
  Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
    
  Essen, 10. Mai 2013*****Da insbesondere der Handel in der Vergangenheit von der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Zinsen, Mieten, Pachten, die im Jahr 2008 (durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008) in Kraft getreten ist, betroffen wurde, sollten die betroffenen Firmen ihre Berater auf ein beim Bundesverfassungsgericht anhängiges Verfahren (Aktenzeichen 1 BvL 8/12) hinweisen, rät Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen, Velbert.
"Das Finanzgericht Hamburg hält mit Beschluss vom 29.02.2012 (1 K 138/10) die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen, Mieten und Pachten für verfassungswidrig. Die vom allgemeinen Gleichheitsgrundsatz geforderte Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit ist nach Auffassung des Gerichts nicht sichergestellt. Die hierzu angeführten Rechtfertigungsgründe (Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer, Äquivalenzprinzip, Gleichstellung von Fremd- und Eigenkapital usw.) lässt das Gericht nicht gelten. Es hat daher das Bundesverfassungsgericht um Klärung der Rechtslage gebeten", erklärt Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz.
Die Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner empfiehlt daher, ab sofort sämtliche Gewerbesteuermessbescheide, bei denen es zu einschlägigen Zurechnungen jenseits des Freibetrages von 100.000,00 EUR gekommen ist, anzufechten bzw. bei vorliegenden Veranlagungen unter dem "Vorbehalt der Nachprüfung" (§ 164 AO) Änderungsanträge zu stellen und zwar so lange, wie die Finanzverwaltung die Messbescheide nicht von sich aus nach § 165 AO für "vorläufig" erklärt.
Gleichzeitig rät Steuerberaterin Bettin M. Rau-Franz aber zur Vorsicht: "Es besteht die Möglichkeit, dass die bisherige Regelung besser ist als die vor 2008. Es ist daher in jedem Fall eine individuelle Einzelbewertung des Sachverhaltes erforderlich".
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