E-Bilanz: Fakten zur Neurregelung
23.05.2013 / ID: 118137
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Steuern (http://finanzensteuern.de/) : Das Bundesministerium für Finanzen hat eine grundlegende Änderung der Bilanzvermittlung an die zuständigen Finanzämter beschlossen. Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch eine Bilanz ermitteln, müssen diese zukünftig für Geschäftsjahre nach dem 31. Dezember 2012 zwingend elektronisch abgeben. Dies betrifft auch die Gewinn- und Verlustrechnung.
E-Bilanz hat entscheidende Vorteile
Das Steuerbürokratieabbaugesetz (SteuBAG) verfolgt mit der Umstellung auf die elektronische Übertragung der Unternehmensbilanz das Ziel, Fehlübertragungen zwischen der Papierform und den vom Finanzamt gespeicherten Daten zu vermeiden. So werden durch die E-Bilanz (http://finanzensteuern.de/news/die-neue-e-bilanz/) Prozesse vereinfacht und die Steuerermittlung deutlich effizienter gestaltet. Zudem soll durch die elektronische Übermittlung die Bearbeitungszeit verringert werden, was zu einer Kostenersparnis führt.
Papierform ist für das Geschäftsjahr 2012 weiterhin geduldet
Gemäß des Gesetzes sind die Inhalte der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung für die Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen, ausschließlich durch Datenfernübertragung - also elektronisch - zu übermitteln. Beanstandet wird hingegen nicht, wenn der erste maßgebende Geschäftsabschluss noch in Papierform abgegeben wird. Wichtig: Stimmt das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr überein, ist die E-Bilanz für Steuerpflichtige für die Unternehmensbilanz 2013 gesetzlich vorgeschrieben.
Steuerberater (http://finanzensteuern.de/leistungen/steuerberatung/) kann offene Fragen klären
Da für die elektronische Unternehmensbilanz strenge Gliederungsvorschriften gelten, sollte bei Unklarheiten die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch genommen werden. Entsprechende Fachkräfte beantworten offene Fragen zur E-Bilanz und beraten hinsichtlich einer korrekten Datenerfassung bei der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung.
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