Wenn die Finanzverwaltung über den Sanierungsplan abstimmt...
10.06.2013 / ID: 121010
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Im neuen Schutzschirmverfahren, das am 01.03.2012 gesetzlich in Kraft getreten ist, muss die Gläubigerversammlung bei einem Schlusstermin über die Sanierungsfähigkeit und über den vorgelegten Sanierungsplan abstimmen. Sofern die Finanzverwaltung Forderungen hat, ist diese auch zur Abstimmung berechtigt. Dies kann zu besonderen Stilblüten führen.
In einem derartigen Verfahren hat der Vertreter der Finanzverwaltung den Sanierungsplan abgelehnt und die Sanierungsfähigkeit bestritten. Aussage des Vertreters der Finanzverwaltung:
Wir (die Finanzverwaltung) haben den Sanierungsplan eingehend betriebswirtschaftlich überprüft und festgestellt, dass dieser erhebliche Fehler aufweist und somit die Durchführung des Sanierungsplans nicht gewährleistet ist.
Auf die Frage, wie man dazu gekommen sei, antwortete der Vertreter der Finanzverwaltung, dass man bei genauer Überprüfung festgestellt hätte, dass die Befriedigung der Lieferanten, die nach einer gewissen Quote erfolgen sollte, nicht machbar ist, da die hierfür notwendige Liquidität nicht vorhanden ist.
Was der Vertreter der Finanzverwaltung aber in diesem Fall übersehen hat, ist die Tatsache, dass die quotale Befriedigung der Lieferanten nicht durch Zahlung erfolgen sollte, sondern durch Warenrücknahme im Rahmen des Eigentumsvorbehaltsrechts der Lieferanten.
Es ist bemerkenswert, dass die einzige Institution, die mit absoluter Sicherheit über keinerlei betriebswirtschaftliche Kenntnisse verfügt, sich erlaubt, einen Sanierungsplan anzuzweifeln und dazu sich noch einen derartigen Fauxpas leistet, dass sie anscheinend den Inhalt des Sanierungsplans entweder nicht gelesen hat oder aber - was wahrscheinlicher ist - nicht verstanden hat. Gott sei Dank ist im geschilderten Fall die Finanzverwaltung durch die anderen Gläubiger überstimmt worden, so dass es zur Sanierung des Unternehmens gekommen ist.
Wiederum ist dies ein Beispiel für die Finanzverwaltung, wie sie durch Unkenntnis die Existenz von Unternehmen und deren Mitarbeiter gefährdet. Wenn die Finanzverwaltung nicht über geeignetes Personal verfügt, sollte man den jeweiligen Vorstehern der Finanzämter empfehlen, geeignete externe Berater hinzuzuziehen, bevor man aufgrund fachlicher Unqualifiziertheit Unternehmen die Existenz raubt.
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