Verrechnung von "Altverlusten" aus privaten Veräußerungsgeschäften
24.06.2013 / ID: 123679
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Essen, 24. Juni 2013*****Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, die noch im Bereich der alten Spekulationsbesteuerung angefallen sind, können nach dem 31. Dezember 2008 weiterhin mit Spekulationsgewinnen aus der Veräußerung sonstiger Wirtschaftsgüter verrechnet werden. Hierbei ist insbesondere an den Erwerb von Wertpapieren vor dem 1. Januar 2009 und deren Veräußerung mit Verlust innerhalb der damals geltenden Jahresfrist zu denken (sogenannter Altverlust). Gleichzeitig mit der Gesetzesänderung 2009 wurde die Möglichkeit geschaffen, zumindest bestimmte Kapitaleinnahmen mit Altverlusten ausgleichen zu dürfen.
Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen, Velbert, weist darauf hin: " Der Gesetzgeber hat allerdings diese erweiterte Verlustverrechnungsmöglichkeit nur für 5 Jahre, also bis zum 31. Dezember 2013 gewährt. Daher müssen die Verlustzuwächse bis zu diesem Zeitpunkt realisiert werden, um die erweiterte Verlustverrechnungsmöglichkeit für Altverluste nutzen zu können".
Um die festgestellten Altverluste vollständig verbrauchen zu können, müssten positive Einnahmen aus folgenden Einkunftsquellen erzielt worden sein:
-Kursgewinne aus der Veräußerung von Aktien,
-Gewinne aus Termingeschäften,
-Gewinne aus der Veräußerung von Zertifikaten, Anleihen, Zero-Bonds,
-Stückzinsen aus dem Verkauf von festverzinslichen Wertpapieren.
"Das heißt, wenn Altverluste aus Spekulationsgeschäften vorhanden sind, können diese steuerlich verwendet werden z.B. durch den Verkauf von Anleihen kurz vor dem Zinszahlungstermin - man erhält dann sogenannte Stückzinsen - oder durch den gezielten Kauf von Zero-Bonds, die zum 31. Dezember 2013 fällig werden", erklärt Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz.
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