Bankgebühren unbedingt kritisch prüfen
07.10.2013 / ID: 139563
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Essen, 07. Oktober 2013***** Ungeachtet gesetzlicher Vorgaben und unzähliger Gerichtsentscheidungen lassen sich die Geldinstitute immer wieder Leistungen (teuer) bezahlen, die sie (eigentlich) kostenlos erbringen müssten/sollten. Banken, Genossenschaftsbanken und Sparkassen sind dabei überraschend kreativ. Da wird etwa eine "Beobachtungsgebühr" für das gepfändete Konto angesetzt, "Schadensersatz" für geplatzte Lastschriften erhoben oder eine "Treuhandgebühr" für die Ablösung von Baugeld in Rechnung gestellt. Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen, Velbert, rät daher dringend, immer kritisch zu prüfen, was Geldinstitute in Rechnung stellen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Gebühren für das Konto, die Geldanlage, den Raten- oder Bankkredit und/oder um die Nachlasserklärung eines Verstorbenen handelt.
"Um Missverständnissen vorzubeugen: Für viele Dienstleistungen dürfen sehr wohl Gebühren, Entgelte oder Auslagen erhoben werden. Aber unrechtmäßig ist eine Gebühr immer dann, wenn das Geldinstitut nur einer gesetzlichen Verpflichtung nachkommt wie der Bearbeitung von Kontopfändungen, der Änderung von Freistellungsaufträgen, dem Verbuchen eingehender Raten für ein Baudarlehen und der entsprechenden Information an den Kunden", erklärt Steuerberaterin Bettina M. Rau -Franz.
Kostenfrei müssen alle Leistungen sein, die ein Geldinstitut im eigenen Interesse erbringt. Dazu zählen:
- die Wertermittlung einer Immobilie,
- das Einrichten oder Auflösen von Girokonten und Sparbüchern,
- die Nachforschung, ob eine Überweisung beim Empfänger angekommen ist,
- das Führen eines Darlehenskontos
Einfallsreich, dennoch nicht rechtens sind:
- Gebühren für Rücklastschriften mangels Kontodeckung, neuerdings als Schadensersatz" deklariert,
- nicht ausgefüllte Daueraufträge und Überweisungen (Ausnahme europaweite SEPA-Lastschriften).
Die häufigsten Gebühren, die nicht gezahlt werden müssen, sind:
- Die Bearbeitung von Erbfällen und Nachlässen müssen entgeltfrei erfolgen,
- Mitteilung des Kontostandes an das Finanzamt,
- Kontoumschreibung auf den Namen des Erben.
Ausnahme: wenn Sie als Erbe ausdrücklich zur Erbmasse beraten werden, darf das Geldinstitut ein zusätzliches Honorar fordern.
"Einige Geldinstitute haben die unzulässige Löschungsgebühr bei Umschuldungen oder Ablösungen einer Bankfinanzierung als "Treuhandgebühr" tituliert. Das ist unzulässig! Die Ablösung des Darlehens ist Grundpflicht der Bank/Genossenschaftsbank/Sparkasse", erklärt Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz.
Ausnahme ist die vorzeitige Ablösung eines Darlehens und nicht zu verwechseln mit einer sogenannten Vorfälligkeitsentschädigung.
Gezahlt werden muss bei:
-Girokonto: Überschreitung des vereinbarten Dispo-Rahmens (Zinsaufschlag),
-Kredit: Bereitstellungszinsen,
-Kredit: Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitigem Ausstieg (des Kunden),
-Ältere Kontoauszüge nachträglich bestellen oder ausdrucken zu lassen,
-Depot: Depotführung sowie An-und Verkauf.
"Sind die Gebühren unklar, sollten Sie immer nachhaken bei Ihrem Geldinstitut oder Sie wenden sich an die jeweiligen Ombudsmänner der privaten, öffentlichen oder genossenschaftsrechtlichen Banken, oder an uns, wir helfen Ihnen gerne", rät Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz.
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Roland Franz & Partner, Steuerberater - Rechtsanwälte
Moltkeplatz 1 45138 Essen
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