Leistung erbracht - Rechnung offen
16.05.2011
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Nicht bezahlte oder nur zum Teil beglichene Rechnungen sind gerade für Handwerker- und Gewerbebetriebe eine große Belastung. Häufig wird die schlechte Zahlungsmoral mit vermeintlichen Mängeln begründet. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung gibt Tipps, wie das dadurch entstehende Kostenrisiko minimiert werden kann.
Selbst, wenn der gesamte Auftrag optimal angebahnt und abgewickelt wurde - die größte Hürde lauert am Schluss: Das Begleichen der Rechnung wird von vielen Kunden auf die lange Bank geschoben. "Ein professionelles Forderungsmanagement ist deshalb von grundlegender Bedeutung, um die Existenz des Betriebes nicht zu gefährden", so die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.
Bonitätsprüfung vorab?
Gerade bei größeren Aufträgen sind oft umfangreiche Vorinvestitionen notwendig, etwa für Material und Werkzeug. Daher kann es sinnvoll sein, vor umfangreicheren Projekten oder bei Neukunden mittels einer Bonitätsabfrage zunächst die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Auftraggebers zu prüfen. Wer dazu die Möglichkeit hat, sollte sich zudem im Umfeld des Ver-tragspartners umhören; auch Handwerkskammern und Innungen können kontaktiert werden.
Fälligkeit, Mahnung und Verzug
Ein weiterer Tipp: Rechnungen sollten Betriebsleiter immer möglichst zeitnah stellen und ein Zahlungsziel setzen. Üblich sind zwischen zehn und 14 Tagen. Ist diese Frist erst einmal verstrichen, sollte bald eine Mahnung folgen. Spätestens dann ist der Kunde offiziell in Verzug. Verzugszinsen sowie Portokosten können dabei geltend gemacht werden. Und wenn der Kunde trotz Rechnung und Mahnung nicht zahlt? Dann bleibt oft nur noch der Weg des gerichtlichen Mahnverfahrens (§ 688 ff. ZPO).
Der Kunde macht Mängel geltend
Auf einer der frisch gestrichenen Wohnungstüren ist am Rand ein Farbtropfen sichtbar, das Regal hat einen Kratzer: Wo gehobelt wird, da fallen Späne. Viele Kunden nehmen aber auch unbedeutende Mängel zum Anlass, um die ganze Rechnung nicht zu bezahlen. Auch wenn es den Kunden wurmt: Bei Kleinigkeiten - Juristen sprechen hier von "unwesentlichen Mängeln" - darf der Kunde die Zahlung der gesamten Rechnung nicht verweigern. Denn: Ein Handwerker hat das Recht auf Nachbesserung. "Und bis zur Mängelbeseitigung darf der Kunde nur einen "angemessenen Teil der Vergütung" einbehalten", so die D.A.S. Experten.
Gerade wegen Mängeln bei der Leistung kommt es jedoch oft zum Streit; teure Gutachter werden hinzugezogen. Das bedeutet für den Betroffenen meist hohe Kosten für Anwalt und Gerichtsverfahren.
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