Fürs neue Jahr: Urlaubsplanung im Büro
24.12.2013
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Die Urlaubsplanung im Büro verlangt von allen Beteiligten Kompromissbereitschaft: Während der eine Mitarbeiter gerne spontan verreist, plant der Kollege bereits ein ganzes Jahr im Voraus seine freien Tage. Andere Mitarbeiter sind auf die Schulferien angewiesen oder wollen wie immer im Juli an die Adria. Damit der Bürofrieden gewahrt wird und auch arbeitsrechtlich alles korrekt abläuft, lohnt sich ein Blick auf die Übersicht der D.A.S. Rechtsschutzversicherung.
Wer entscheidet über die Urlaubsplanung?
Urlaub nehmen wann und wie man will? Das ist nur zum Teil realistisch. Zwar ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) festgeschrieben. Und grundsätzlich sind bei der Urlaubsplanung auch die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. "Dennoch hat der Chef das letzte Wort, wenn es um die konkreten Urlaubstermine geht", betont Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Schließlich können nicht alle Mitarbeiter gleichzeitig zu beliebten Ferienzeiten oder an Brückentagen frei nehmen. Bei der Entscheidung des Vorgesetzten spielen soziale Aspekte (§ 7 BUrlG), aber auch betriebliche Belange eine wichtige Rolle: So haben Urlaubsanträge von Eltern schulpflichtiger Kinder zu Ferienzeiten Vorrang vor den Wünschen kinderloser Kollegen. "Das darf aber natürlich nicht bedeuten, dass Angestellte ohne Nachwuchs niemals zu Ferienzeiten Urlaub nehmen können", ergänzt die D.A.S. Expertin. Auch unternehmerische Gründe wie krankheitsbedingte personelle Engpässe oder wichtige anstehende Arbeiten können zur Ablehnung eines Urlaubsantrages führen. Daher ist eine frühzeitige Planung wichtig für alle Beteiligten!
Ist der Urlaub sicher?
Hat der Arbeitnehmer einmal das OK seines Vorgesetzten für den eingereichten Urlaub erhalten, ist ein Widerruf seitens des Unternehmens schwierig: "Es muss schon der Fortbestand der Firma betroffen sein, damit ein bereits bewilligter Urlaub gestrichen wird", beruhigt die D.A.S. Rechtsexpertin. Und wenn, dann hat der Betroffene Anspruch auf die Übernahme von dadurch entstandenen Kosten wie Stornogebühren, Hotel- und Reisekosten. Dies gilt auch, wenn der Angestellte den zugesagten Urlaub auf Bitten seines Chefs verschiebt.
Was geschieht mit nicht genommenen Urlaubstagen?
Der Jahresurlaub bezieht sich nach dem Gesetz immer auf das Kalenderjahr und verfällt somit prinzipiell mit dem 31. Dezember. Ausnahmen bestehen, wenn in einem Tarifvertrag oder einer betrieblichen Vereinbarung die Übertragung des Urlaubsanspruches ausdrücklich erlaubt wird. "Dennoch muss kein Arbeitnehmer den Verlust der ihm zustehenden Urlaubstage befürchten, wenn er sie aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht nehmen kann", beruhigt Anne Kronzucker. Lassen etwa Krankheit, ein Übermaß an Arbeit, Personalengpässe oder Urlaubssperre keine andere Wahl, so kann der Resturlaub auf die ersten drei Kalendermonate des Folgejahres übertragen werden. Der Stichtag für den verspäteten Urlaub ist dann der 31. März des Folgejahres. Wird auch in den ersten drei Monaten des neuen Jahres kein Urlaub gewährt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Schadenersatz in Form von Ersatzurlaub (BAG, Az. 9 AZR 760/11). Voraussetzung: Der Arbeitnehmer hat den Urlaub rechtzeitig eingereicht und eine Gewährung wäre möglich gewesen.
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Wussten Sie, dass...? Die D.A.S. Expertin Anne Kronzucker klärt auf!
Urlaubsplanung: Welche Rechte haben Arbeitnehmer?
Bei der Festlegung der Urlaubstermine sind die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Der Chef hat jedoch das letzte Wort. Dabei muss er soziale Aspekte (§7 BurlG), aber auch betriebliche Belange berücksichtigen.
- Es muss schon der Fortbestand der Firma betroffen sein, damit der Chef einen bereits bewilligten Urlaub streichen kann.
- Kann der Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht nehmen, so kann er diesen Resturlaub auf die ersten drei Kalendermonate des Folgejahres übertragen.
- Der Resturlaub muss bis zum 31. März des Folgejahres abgefeiert werden.
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