Schutzrechte im Antidiskriminierungsgesetz gelten auch für Chefs
29.09.2014 / ID: 175978
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Arbeitnehmer in Deutschland werden durch das Allgemeine Gleichbehandlungs- bzw. Antidiskriminierungsgesetz (AGG) vor einer möglichen Diskriminierung am Arbeitsplatz geschützt. Diese Schutzrechte gelten neben den Mitarbeitern im Unternehmen auch für die Leitungsebene und angestellte Geschäftsführer.
Das Antidiskriminierungsgesetz soll eine Ungleichbehandlung oder Benachteiligung am Arbeitsplatz aufgrund bestimmter personenbezogener Merkmale, wie Alter, Geschlecht, Religion, sexuelle Identifikation, Behinderung, Weltanschauung oder Rasse verhindern. Das Gesetz gilt auch für Organmitglieder, also beispielweise Geschäftsführer oder Vorstände und schützt diese wie alle anderen Arbeitnehmer - von der kleinen GmbH bis zum Dax-Konzern.
Das AGG regelt - neben einigen anderen Themen - auch die berufliche Einstellung sowie den Aufstieg innerhalb eines Unternehmens, indem es Einstellungsbedingungen und Auswahlkriterien festlegt. Der Geschäftsführer darf dabei genauso wenig diskriminiert werden wie alle anderen Mitarbeiter, beispielsweise der Hausmeister. Nach dem Gesetz hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass jede Form einer Ungleichbehandlung aufgrund personenbezogener Merkmale unterlassen oder beseitigt wird.
So lauern bereits bei der Stellenausschreibung erste Gefahren. Zum Beispiel zieht die Suche nach einer weiblichen Bewerberin für das Team oder einem Bewerber mit einer speziellen Hautfarbe bzw. Abstammung empfindliche rechtliche Konsequenzen nach sich. Der Hinweis, man wünsche sich jüngere Bewerber, ist ein Indiz für Altersdiskriminierung. Jede Formulierung, die spezielle Gründe für die Ablehnung eines Bewerbers angibt, kann rechtliche Folgen haben. Der Hinweis, man glaube für zukünftige Herausforderungen in einem bestimmten Marktsegment besser gewappnet zu sein, sehen die meisten Arbeitsgerichte als sachlich unzureichende Begründung an.
Eine weitere kritische Formulierung ist z.B., wenn man sich in einer Stellenausschreibung für die Stelle als Projektmanager - neben einem abgeschlossenen Diplom- oder Master-Studium - mindestens 15 Jahre Berufserfahrung wünscht. Im Schnitt verlassen Studenten mit Mitte Zwanzig die Universität. Um diese Anforderung zu erfüllen, müssen Sie also rein rechnerisch mindestens 40 Jahre alt sein. Das stellt für jüngere Bewerber/innen eine indirekte Diskriminierung dar. Ebenfalls zweifelhaft können Hinweise bzw. Anforderungen hinsichtlich Sprachkenntnisse sein. Wenn Bewerber fließend Deutsch sprechen können sollen, diskriminiert man damit evtl. Bewerber mit ausländischer Abstammung wegen ihrer ethnischen Herkunft.
Die Vorschriften gegen eine Diskriminierung am Arbeitsplatz gelten im Übrigen auch bei der Nichtverlängerung oder Beendigung von Arbeitsverträgen für Geschäftsführer. Der Arbeitgeber ist somit verpflichtet, jede Benachteiligung aufgrund personenbezogener Merkmale zu verhindern. Schwangere oder schwerbehinderte Menschen besitzen darüber hinaus beispielsweise besondere Kündigungsschutzvorschriften.
Eine Diskriminierung in den oben beschriebenen Fällen kann für den Arbeitgeber teuer werden. Stellenausschreibungen sollten deshalb stets sachlich und neutral gehalten sein. Wird ein Bewerber ausgewählt, sind die Leistungs- und Qualifikationsmerkmale in diesem Sinne rein sachlich zu begründen. Eine Nichteinstellung, die aufgrund einer Diskriminierung zustande kommt, kann Schadensersatzansprüche von bis zu drei Monatsgehältern nach sich ziehen. Bei einer Vertragskündigung wird dies noch wesentlich teurer. Die Kompensation kann sich auf den kompletten Verdienstausfall der betroffenen Person erstrecken.
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