Pressemitteilung von Bettina M. Rau-Franz

Verzinsung von Steuernachforderungen! Wucherzinsen?


08.10.2014 / ID: 176844
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen

Essen, 08. Oktober 2014**** Steuernachzahlungen werden unter bestimmten Voraussetzungen verzinst. Der Zinssatz beträgt 0,5 Prozent pro Monat, also insgesamt 6 Prozent im Jahr. Gegen die Höhe des Zinssatzes waren Klagen anhängig. Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Velbert, Essen und Düsseldorf weist darauf hin, dass der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 01.07.2014, veröffentlicht am 24.09.2014, entschieden hat, dass die Höhe des Zinssatzes nicht verfassungswidrig ist und somit eine Anrufung des Bundesverfassungsgerichtes nicht notwendig ist. Diese Aussage des Bundesfinanzhofes bezieht sich auf die Zeiträume bis März 2011. Was danach erfolgt, hatte der Bundesfinanzhof in diesem Verfahren nicht zu beurteilen.

"Der Bundesfinanzhof begründet seine Entscheidung damit, dass in dem zur Entscheidung stehenden Zeitraum die Zinssätze für Konsumentenkredite an private Haushalte zugrunde zu legen sind und nicht die Zinssätze für Kapitalanlagen. Diese Zinssätze betrugen in dem in Rede stehenden Zeitraum 7,14 Prozent bis 5,32 Prozent. Darüber hinaus argumentiert der Bundesfinanzhof, dass dies ebenso für die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB - 5 Prozent über dem Basiszinssatz - gilt, also für den Zeitraum 2004 bis 2011 zwischen 8,32 Prozent und 5,12 Prozent. Da die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes für alle offenen Fälle gilt, sind eventuell eingereichte Einspruchsverfahren durch die zuständigen Finanzämter abzulehnen", erklärt Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz.

Was für den Zeitraum ab April 2011 gilt, werden die Zeit und eventuell neu eingereichte Klageverfahren ergeben.

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