Dringender Handlungsbedarf
18.11.2014 / ID: 180635
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Essen, 18. November 2014******Bereits im Mai diesen Jahres hatte der Bundesgerichtshof der Ansicht der Banken eine klare Absage erteilt und sich der Ansicht der Oberlandesgerichte angeschlossen, wonach die regelmäßig in Verbraucherdarlehensverträgen vereinbarte Bearbeitungsgebühr unwirksam ist und somit von dem Darlehensnehmer zurückgefordert werden kann. Voraussetzung war, dass die Bearbeitungsgebühr nicht individuell zwischen den Parteien ausgehandelt worden war und die Bearbeitungsgebühr nicht zur Disposition gestellt wurde. Im Rahmen der gewährten Verbraucherdarlehensverträge dürfte dies regelmäßig zu bejahen sein.
"Nicht geklärt war bislang die Frage, wann die Rückforderungsansprüche der Darlehensnehmer verjähren. Dies hat der BGH nunmehr mit Urteilen - XI ZR 348/13 sowie XI ZR 17/14 - vom 28. Oktober 2014 dahingehend geklärt, dass die 3-jährige Verjährungsfrist gem. § 195 BGB i.V.m. § 199 Abs. 1 BGB erst zum Schluss des Jahres 2011 zu laufen begonnen hat. Damit können Rückforderungsansprüche geltend gemacht werden, die nach der kenntnisunabhängigen Verjährung von 10 Jahren noch nicht verjährt sind. Dies betrifft sämtliche Rückforderungsansprüche aus Darlehensverträgen ab dem Jahr 2004", erklärt Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Velbert, Essen und Düsseldorf.
Aufgrund der Tatsache, dass diese Ansprüche aus Darlehensverträgen, die in dem Zeitraum 2004 bis 2011 abgeschlossen worden sind, jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2014 zu verjähren drohen, ist für Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz dringender Handlungsbedarf gegeben.
Die Steuerberaterin rät daher: "Sollte die Bank nicht regulieren, müsste spätestens zum 31. Dezember 2014 Mahnbescheid beantragt oder Klage erhoben werden. Unserer Erfahrung nach werden die Banken hier auf Zeit spielen und darauf hoffen, dass möglichst viele Kunden sich hinhalten lassen und somit die Ansprüche mit Ablauf des 31. Dezember 2014 verjähren".
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