Verstoß gegen MiLoG stellt Ordnungswidrigkeit dar
17.04.2015 / ID: 192985
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Essen, 17. April 2015*****Ab dem 1. Januar 2015 gilt grundsätzlich ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 € pro Stunde. Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Velbert, Essen und Düsseldorf, warnt davor, dass bei einer Unterschreitung des Mindestlohnes Arbeitnehmer die Lohndifferenz bei ihrem Arbeitgeber einklagen können. Darüber hinaus werde ein Verstoß gegen das Mindestlohngesetz als Ordnungswidrigkeit geahndet und mit entsprechenden Bußgeldern belegt.
"Man kann auch nicht oft genug darauf hinweisen, dass nach dem Mindestlohngesetz besondere Aufzeichnungspflichten gelten - insbesondere nach § 17 MiLoG für alle in § 2a SchwarzArbG genannten Wirtschaftszweige wie z. B. das Bau-, Gaststätten und Speditionsgewerbe aber auch für alle geringfügig Beschäftigten im Sinne des § 8 SGB IV", erklärt Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz.
Danach müssen Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit für alle betroffenen Arbeitnehmer aufzeichnen. Diese Unterlagen sind spätestens 7 Tage nach der erbrachten Arbeitsleistung anzufertigen, die Aufbewahrungsdauer beträgt zwei Jahre.
"Es ist davon auszugehen, dass im Rahmen der Schwarzarbeitsbekämpfung die zuständigen Zollbehörden die Einhaltung dieser Vorschriften genauestens prüfen werden", warnt Steuerberaterin Rau-Franz.
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