Verstoß gegen GoBD kann zu erheblichen finanziellen Nachteilen führen
26.05.2015
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Das Bundesfinanzministerium hat die "Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)" veröffentlicht. Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Velbert, Essen und Düsseldorf, weist darauf hin, dass diese Grundsätze für Veranlagungszeiträume ab 01.01.2015 und generell für jeden Unternehmer gelten, auch für diejenigen, die nicht bilanzieren, sondern eine Einnahmeüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG erstellen.
Betroffen von dieser Vorschrift sind sämtliche elektronischen Systeme, die in irgendeiner Form betrieblich genutzt werden und entsprechende Daten liefern, die u. a. für die Finanzbuchhaltung relevant sind. Hierzu gehören nicht nur elektronische Kassensysteme und Warenwirtschaftssysteme, sondern auch Archiv- und Datenmanagementsysteme.
"An dieser Stelle auf sämtliche Punkte dieser Vorschrift einzugehen, würde den Rahmen sprengen. Jeder Unternehmer sollte sich jedoch von einem fachkundigen Steuerberater über diese Zusammenhänge beraten lassen, damit eben nicht bei einer Betriebsprüfung der Vorwurf gemacht wird, gegen diese Aufbewahrungspflichten verstoßen zu haben. Hieraus können sich nicht unerhebliche finanzielle Nachteile ergeben", rät Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz.
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