Steuerfalle Lebensversicherung
30.06.2015 / ID: 199126
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
(NL/4343211456) Die steuerliche Betrachtungsweise von Lebens- und Rentenversicherungen unterscheidet nicht nur zwischen Alt- und Neuverträgen. Die gesetzlichen Vorgaben zu steuerschädlichen Verwendungen und deren Ausnahmen verunsichern Versicherungskunden.
Kapitallebensversicherungen sind auch heute in Deutschland noch eine beliebte Form der Altersvorsorge. 90 Millionen laufende Policen sprechen für sich, auch wenn die Zahlen der Neuabschlüsse durch Abstriche bei den Steuervorteilen sinken. Hat der Versicherungsnehmer die Einzahlungen bis zum Ende durchgehalten, erhält er die sogenannte Ablaufleistung. Das ist die Summe aus der angesparten Versicherungssumme, den Überschussanteilen und einem eventuellen Schlussbonus. Ob und wie viel Steuern nun auf die Zahlung aus einer Kapitallebensversicherung, einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht (= kann in einer Summe oder als monatliche Rente ausbezahlt werden) oder einer fondsgebundenen Lebens- oder Rentenversicherung abzuführen sind, hängt davon ab, wann der Versicherungsvertrag geschlossen wurde.
Wie sieht es bei Neuverträgen, die nach dem 31. Dez. 2004 abgeschlossen wurden, aus?
Bei der Auszahlung aus einer Kapitallebensversicherung oder einer Rentenversicherung bei Inanspruchnahme des Kapitalwahlrechts (Einmalauszahlung) sind die Erträge gemäß §20 (1) Nr. 6 EStG (Fassung 2005) steuerpflichtig. Unter Ertrag versteht man die Versicherungsleistung abzüglich der eingezahlten Beiträge, wobei Beiträge für Zusatzleistungen, wie beispielsweise die Berufsunfähigkeitsversicherung, nicht berücksichtigt werden.
Voraussetzungen um nur die Hälfte der Erträge zu versteuern
- Die Ablaufleistung wird als Einmalzahlung ausgeschüttet
- Die Mindestlaufzeit des Vertrages beträgt zwölf Jahre
- Die Auszahlung erfolgt nach Vollendung des 60. Lebensjahres (bei Neuverträgen seit 2012 nach dem 62. Lebensjahr)
- Der Todesfallschutz umfasst mindestens 50 Prozent der Beitragssumme (für Verträge, die nach dem 31. März 2009 abgeschlossen wurden)
Werden diese Regelungen nicht erfüllt, sind die gesamten Erträge zu versteuern. Wird die Ablaufleistung als Leibrente ausgezahlt, hat sich an der Besteuerung im Vergleich zur Rechtslage vor dem Januar 2005 nichts geändert, erklärt Michael Früchtl, Geschäftsführer der Prolife GmbH, der sich als Finanz- und Versicherungsfachwirt immer wieder mit dieser Thematik beschäftigt. Das heißt, wer eine monatliche Rente aus der Versicherung bekommt, muss den Ertragsanteil in seiner Steuererklärung unter zu versteuernden Einkommen hinzurechnen.
Wie ist die steuerliche Betrachtungsweise bei Altverträgen?
Wer seine Lebensversicherungen vor 2005 abgeschlossen hat, profitiert in steuerlicher Sicht doppelt. Die Beiträge können zum einen als Sonderausgaben abgesetzt werden und die Kosten und Leistungen aus der Versicherung sind andererseits steuerfrei. Voraussetzungen dafür sind: Zwölf Jahre Mindestlaufzeit, fünf oder mehr Jahre Betragszahlungsdauer und ein Mindesttodesfallschutz von 60 Prozent.
Dies gilt allerdings nur, wenn die Versicherung während der gesamten Laufzeit nicht steuerschädlich verwendet wird.
Was versteht man unter steuerschädlicher Verwendung?
Eine steuerschädliche Verwendung liegt vor, wenn ein Darlehen, dessen Zinsaufwand Werbungskosten oder Betriebsausgaben darstellen, über eine Lebensversicherung abgesichert wird. Das hat zur Folge, dass die Versicherungsbeiträge nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig sind und viel bedeutender, die späteren Erträge aus der Lebensversicherung sind bei Auszahlung voll steuerpflichtig. Auch wenn nur ein Teil der Lebensversicherung steuerschädlich verwendet wird, führt dies zur vollständigen Besteuerung der Erträge.
Gibt es Abtretungen, die nicht steuerschädlich sind?
Ja, es gibt Möglichkeiten der Abtretung, die nicht steuerschädlich sind, weiß Michael Früchtl. Wenn die Abtretung bereits vor dem 14. Februar 1992 erfolgte (*1) oder die Abtretung nur auf die Versicherungsleistung im Todesfall begrenzt ist. Auch Abtretungen zur Finanzierung privater Darlehen, wie die Finanzierung eines Eigenheims, eines Autos oder Bootes, deren Aufwendungen steuerlich nicht abzugsfähig sind, zählen zu den Ausnahmetatbeständen. (2*)
Steuerunschädlich trotz Abtretung:
Dient ein Darlehen unmittelbar und ausschließlich zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes, das dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmt ist und übersteigen die dafür eingesetzten Ansprüche aus der Versicherung die Kosten des Wirtschaftsgutes kaum, bleibt die Abtretung steuerlich unschädlich. Übersteigt die Abtretung die Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes um mehr als 2.556,- Euro, führt das wiederum zur Steuerpflicht der Erträge aus der Versicherung.
Das heißt: Übersteigen die zur Sicherung eines Darlehens verwendeten Ansprüche aus der Kapitallebensversicherung die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um mehr als 2.556,- Euro, handelt es sich um eine Übersicherung, die eine steuerschädliche Verwendung darstellt. Diese Übersicherung bezieht sich nicht auf den Rückkaufswert der Versicherung, sondern auf die in der Anzeige des Finanziers eingesetzten Versicherungsansprüche (3*). Dies ist der Nominalbetrag der Versicherung (4*). Außerplanmäßige Tilgungen des Darlehens oder nicht kalkulierte Gewinnzuweisungen bei den abgetretenen Versicherungen können zu einer Übersicherung führen. Dem kann durch den Widerruf der Abtretung kurz vor Fälligkeit des Darlehens, durch vorzeitige Kündigung beziehungsweise durch den vorzeitigen Verkauf der Lebensversicherung, nach Ablauf der zwölf-Jahresfrist, entgegengewirkt werden, erläutert Michael Früchtl. (5*)
Es stellt sich die Frage: Was passiert beispielsweise, wenn ein über einen Altvertrag finanziertes Gebäude nach der zwölf-Jahresfrist der Versicherung verkauft wird und das Darlehen über den Kaufpreis getilgt ist? - Die noch nicht fällige Lebensversicherung wird dann erneut zur Altersvorsorge genutzt. Soweit hier eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht abgetreten ist, besagt die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes: hierin sei keine steuerschädliche Ausübung des Kapitalwahlrechts zu sehen. Es handelt sich um eine Abtretung künftiger Forderungen (6*). Entscheidend sind die Bedingungen zum Zeitpunkt der Fälligkeit.
Die Prüfung eines abgetretenen Versicherungsvertrages lohnt sich in jedem Falle, so der Prolife-Geschäftsführer weiter, gerade wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist, kann der Verkauf der Police immer noch ein rentables Geschäft sein!
Weitere Infos finden Sie unter: <a href="http://www.prolife-gmbh.de" title="www.prolife-gmbh.de">www.prolife-gmbh.de</a>
(*1) vergl. § 52 Abs. 24 Satz 3 EStG i.V. mit § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG ESTG i.d.F. 2002 / 2003
(2*) § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a EStG
(3*) nach § 29 EstDV (Einkommensteuerdurchführungsverordnung)
(4*) BFH-Entscheidung vom 12.09.2007 VIII R 12/07
(5*) mehr dazu auch in Harenberg/Irmer Die Besteuerung privater Kapitaleinkünfte, 4.Auflage, Tz.1404
(6*) BMF Schreiben vom 15.6.2000, BStBL 2000 I S. 1118 Tz. 6
vergleiche BFH-Urteil vom 12.10.2005 VIII R 19/04 (nv) hierzu
*Dieser Text stellt keine Rechtsberatung dar. Um den Gesetzeswortlaut für den Laien verständlich zu formulieren, mussten wir die Präzision des Gesetzes etwas zurückstellen. Trotz großer Sorgfalt können wir keine Gewähr übernehmen.
*Der Abdruck ist frei. Wir bitten um ein Belegexemplar.
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