Finanzgericht erkennt Kosten für Haustierbetreuung an
10.08.2015 / ID: 202322
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Seit Einführung der Steuervergünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen im Jahr 2003 wurde der Anwendungsbereich zugunsten der Steuerbürger ständig erweitert. Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Velbert, Essen und Düsseldorf, weist darauf hin, dass ein Finanzgericht erstmals auch die Kosten für die Betreuung eines Haustiers anerkannt hat. "Das Finanzgericht Düsseldorf hat Tierbetreuungskosten als Aufwand für haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt und damit der Auffassung der Finanzverwaltung widersprochen".
In dem Fall hatten Katzenbesitzer während ihres Urlaubs eine Tier- und Wohnungsbetreuerin beauftragt, der sie pro Tag 12 € bezahlten. In dem Streitjahr kamen so insgesamt 302,90 € zusammen, die sie in ihrer Steuererklärung im Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen geltend machten. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an und berief sich dabei auf ein entsprechendes Schreiben des Bundesfinanzministeriums.
"Die Richter des Finanzgerichts Düsseldorf haben sich jetzt mit ihrem Urteil gegen die Finanzverwaltung gestellt und den Katzenbesitzern Recht gegeben. Sie erklärten, dass die Versorgung von Haustieren einen engen Bezug zur Hauswirtschaft des Halters habe und deshalb von der Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen erfasst werde", erklärt Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz.
Hintergrund ist, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zu den haushaltsnahen Dienstleistungen hauswirtschaftliche Verrichtungen gehören, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechende Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. Hierzu zählen nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf auch Leistungen, die ein Steuerpflichtiger für die Versorgung und Betreuung des in seinem Haushalt aufgenommenen Haustieres erbringt. Katzen, die in der Wohnung des Halters leben, sind dessen Haushalt zuzurechnen. Tätigkeiten wie die Reinigung des Katzenklos, die Versorgung der Katze mit Futter und Wasser und die sonstige Beschäftigung des Tieres fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Halter und dessen Familienangehörige erledigt. Sie gehören damit zur Hauswirtschaft des Halters, so das Finanzgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 04.02.2015 (und für die Interessierten das Aktenzeichen: 15 K1779/15).
Für Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz gibt es aber einen Wermutstropfen:"Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Ob es dazu kommen wird, ist zurzeit noch ungewiss, ein Aktenzeichen liegt uns noch nicht vor".
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