Massenentlassungsanzeige: Der Teufel steckt im Detail
10.09.2015 / ID: 204775
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Essen, 10. September 2015*****Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 26.02.2015 (2 AZR 955/13) die Anforderungen an die Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG weiter konkretisiert. Rechtsanwalt Dr. Oliver K.-F. Klug, Hauptgeschäftsführer des AGAD Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e. V. in Essen, rät deshalb jedem Arbeitgeber, im Falle von Betriebs(teil)schließungen Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen sorgfältig durchzuführen und auch das Verfahren nach § 17 KSchG peinlich genau zu beachten.
Der Arbeitgeber hatte im Vorfeld einer Betriebsschließung einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat abgeschlossen. Da dieser aber das Ziel formulierte, Befristungen auslaufen zu lassen und unbefristet Beschäftigte an anderen Standorten weiter zu beschäftigen, enthielt dieser Interessenausgleich keine Namensliste. Der Arbeitgeber entschied sich dann aber doch zur Kündigung der 155 verbliebenen Mitarbeiter und informierte den Betriebsrat über "geplante anzeigepflichtige Entlassungen gem. § 17 KSchG". Dieses Schreiben war als "Anhörung" betitelt und sah für den Betriebsrat als Reaktionsmöglichkeiten "keine Stellungnahme", "Zustimmung zu den Kündigungen" und "Widerspruch gegen die Kündigungen" vor. Der Betriebsrat widersprach den Kündigungen und stellte aus seiner Sicht die Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten dar.
Dieses Schreiben reichte der Arbeitgeber der Bundesagentur für Arbeit als Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KschG nach.
Während die Vorinstanzen dies noch ausreichen ließen, scheiterte nach der Entscheidung des BAG die Kündigung des klagenden Arbeitnehmers an dieser unwirksamen Massenentlassungsanzeige. Die Stellungnahme des Betriebsrates konnte nicht durch den Interessenausgleich ersetzt werden, da dieser keine Namensliste enthielt. Aus dem Interessenausgleich werde außerdem deutlich, dass seinerzeit mit dem Betriebsrat nicht über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen, sondern über die Weiterbeschäftigung in anderen Betrieben verhandelt worden sei.
Das nach § 17 Abs. 2 KSchG einzuleitende Konsultationsverfahren sehe vor, dass dem Betriebsrat Beratungen angeboten werden müssten. Dem genüge das "Anhörungsschreiben" des Arbeitgebers nicht.
Dementsprechend sei der "Widerspruch" des Betriebsrates auch nicht als Stellungnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG anzusehen. Eine solche Stellungnahme liege nur vor, wenn sich der Betriebsrat in einer Weise äußere, die erkennen lasse, dass er seine Beteiligungsrechte als gewahrt ansehe und dass es sich um eine abschließende Erklärung zu den vom Arbeitgeber beabsichtigten Kündigungen handele. Dafür reiche auch die eindeutige Mitteilung aus, keine Stellung nehmen zu wollen. Hier hatte der Betriebsrat aber gerade nicht kundgetan, dass er seinen Verhandlungsanspruch als erfüllt betrachte.
Als Ausweg bleibe dem Arbeitgeber nach Auffassung des Senates nur, in einem solchen Fall den Stand der Beratungen darzulegen und die 2-Wochen-Frist des § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG abzuwarten.
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