Pressemitteilung von Frau Rosanna Preller

Bundesverfassungsgericht stärkt "ewiges" Widerspruchsrecht bei Lebensversicherungen


Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen

Bundesverfassungsgericht stärkt "ewiges" Widerspruchsrecht bei Lebensversicherungen"Die gute Nachricht für die Verbraucher: Das Bundesverfassungsgericht hat keine Bedenken. Das ewige Widerspruchsrecht bei Lebens- und Rentenversicherungen ist nicht verfassungswidrig", sagt Rechtanwältin Jessica Gaber von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.


Die Vorgeschichte: Der Bundesgerichtshof hatte schon mit mehreren Urteilen entschieden, dass Versicherungsnehmer noch Jahre nach Abschluss einer Lebensversicherung oder Rentenversicherung den Widerspruch erklären können, wenn sie zuvor nicht ordnungsgemäß über ihre Widerspruchsmöglichkeiten belehrt wurden. Rechtsanwältin Gaber: "Der Vorteil im Vergleich zur Kündigung liegt darin, dass beim Widerspruch der Versicherungsvertrag komplett rückabgewickelt wird, der Verbraucher also nicht nur den Rückkaufswert, sondern die geleisteten Prämien zurückerhält. Lediglich für den gewährten Versicherungsschutz muss er sich einen gewissen Abzug gefallen lassen."


Diese Rechtsprechung wollte ein Versicherungskonzern nicht akzeptieren und reichte beim BVerfG Verfassungsbeschwerde gegen zwei Urteile des BGH ein. Dieser hatte entschieden, dass zwei Verbraucher, die ihre Lebens- bzw. Rentenversicherung in den Jahren 1999 bzw. 2003 nach dem sog. Policenmodell abgeschlossen hatten, auch Jahre später dem Vertrag noch wirksam widersprochen haben. Eine Klausel, nach der das Widerspruchsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt, sei unwirksam, da sie gegen europäisches Recht verstoße. Da die Verbraucher darüber hinaus nicht ordnungsgemäß über ihre Widerspruchsmöglichkeiten aufgeklärt worden waren, sei die Widerrufsfrist nie in Gang gesetzt worden und der Widerspruch auch Jahre später noch wirksam erfolgt.


Gegen diese Rechtsprechung legte ein Versicherungskonzern Verfassungsbeschwerde ein und kassierte eine derbe Abfuhr. Das BVerfG nahm mit jetzt veröffentlichten Beschlüssen vom 23. Mai 2016 (Az.: 1 BvR 2230/15, 1 BvR 2231/15), die Verfassungsbeschwerden nicht an. Das "ewige" Widerspruchsrechts im Bereich der Lebensversicherungen, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden war oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, so das Verfassungsgericht.


"Nach diesen Beschlüssen können Versicherungsunternehmen den Widerspruch bei einer Lebens- oder Rentenversicherung nicht mehr mit dem Hinweis, dass das Widerspruchsrecht verfassungswidrig sei, zurückweisen. Für Verbraucher wird es jetzt einfacher, den Widerspruch durchzusetzen", sagt Rechtsanwältin Gaber.


Mehr Informationen: http://www.caesar-preller.de

Widerruf Widerrufsrecht Darlehen Widerrufen Widerruf von Darlehen Anwalt Widerrufsrecht

Kanzlei Cäsar-Preller
Herr Joachim Cäsar-Preller
Uhlandstraße 4
65189 Wiesbaden
Deutschland

fon ..: 0611 450 230
fax ..: 0611 450 23 17
web ..: http://www.caesar-preller.de
email : kanzlei@caesar-preller.de

Pressekontakt
Preller-PR
Frau Rosanna Preller
Uhlandstraße 4
65189 Wiesbaden

fon ..: 0611 450 23 280
web ..: http://www.preller-pr.de
email : info@preller-pr.de

Diese Pressemitteilung wurde über Connektar veröffentlicht.

Für den Inhalt der Pressemeldung/News ist allein der Verfasser verantwortlich. Newsfenster.de distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.

Weitere Artikel von Frau Rosanna Preller
Weitere Artikel in dieser Kategorie
28.11.2024 | GOLDINVEST Consulting GmbH
Analysten heben Kursziel für Goliath Resources klar an
28.11.2024 | Paragon DACH & CEE
Die E-Rechnung kommt ab 1. Januar
S-IMG
Über Newsfenster.de
seit: Januar 2011
PM (Pressemitteilung) heute: 0
PM gesamt: 419.329
PM aufgerufen: 71.165.992