Pressemitteilung von Dr. Alfried Große

Für die Absetzbarkeit müssen Geschäftsessen nicht immer erfolgreich sein


Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen

Essen, 04. August 2011*****Geschäftsessen sind rein berufliche Veranstaltungen ohne privaten Anlass. Die Kosten können Sie deshalb als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzen. Ob das Geschäftsessen tatsächlich zu nachvollziehbaren Einnahmen geführt hat, geht das Finanzamt nichts an. Ein Finanzamt verweigerte einem Unternehmen die Anerkennung von Kosten für die Bewirtung von Geschäftsfreunden, weil nicht nachgewiesen wurde, dass das Geschäftsessen "nachvollziehbare Einnahmen" gebracht habe. In diesem Zusammenhang verweist Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Essen, auf das Urteil des Finanzgericht München (Urteil vom 26.02.2010, Az. 14 K 4676/06), das diese Argumentation nicht nachvollziehen konnte. Denn, so die Ansicht des Finanzgerichts München, auch nach der Schaltung von Zeitungsanzeigen oder der Verteilung von Flyern könne so gut wie nie nachgewiesen werden, ob und in welchem Umfang sich dadurch ein Geschäftserfolg eingestellt habe "und die Kosten dafür sind trotzdem abzugsfähig".

"Für die Bewirtung von Geschäftsfreunden gilt: Die Kosten für die Bewirtung von Geschäftsfreunden bei einem Geschäftsessen können bis zu 70% als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgesetzt werden. Im Bereich der Betriebsausgaben beträgt zudem der Vorsteuerabzug 100%. Ein Geschäftsessen unter Geschäftsfreunden findet z.B. statt zur Pflege der Geschäftsbeziehung, zur Anbahnung eines Geschäftskontaktes, anlässlich einer Vertragsverhandlung oder eines Geschäftsabschlusses, um berufliche Informationen auszutauschen, anlässlich einer geschäftlichen Besprechung oder wenn ein Bewerber oder Besucher der Firma zum Essen eingeladen wird", erklärt Steuerberaterin Rau-Franz.

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Roland Franz & Partner, Steuerberater - Rechtsanwälte
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