Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes
08.08.2011 / ID: 23689
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Am 6.4.2011 wurde vom Bundeskabinett der Gesetzesentwurf zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts beschlossen. Zentrales Regelungsinstrument ist das neue Vermögensanlagengesetz (VermAnlG). Es verpflichtet die Emittenten von geschlossenen Fonds nicht nur zur Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts, sondern schreibt auch in Ergänzung und mit Bezug auf die Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung die Inhalte vor. Die Prüfung obliegt weiterhin der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin), die nicht mehr nur auf Vollständigkeit, sondern auch auf Verständlich und Kohärenz prüft!
Eine weitere wesentliche Änderung ergibt sich durch die Einführung des Vermögensanlagen-Informationsblatts (VIB), das zur Kurzinformation der Anleger dient. Ausdrücklich gesetzlich geregelt wird, zu welchem Zeitpunkt dem Anleger welche Produktunterlagen zur Verfügung stehen müssen. Des Weiteren sind die Emittenten künftig verpflichtet, in ihrem Lagebericht gezahlte Vergütungen, u.a. an Führungskräfte und Mitarbeiter, gesondert auszuweisen.
Die Vermögensanlagen i.S.d. VermAnlG werden dem Anwendungsbereich des Wertpapierhaftungsgesetzes (WpHG) unterworfen. Beratende Institute, Unternehmen und Vermittler sind daher u.a. verpflichtet, die Anlageberatung zu dokumentieren.
Wird der vorliegende Gesetzesentwurf 1:1 umgesetzt, gelten Vermögensanlagen zukünftig als Finanzinstrumente i.S.d. Kreditwesengesetzes (KWG). Für Anlageberater und -vermittler werden die gewerberechtlichen Bestimmungen abgeändert. Der Gesetzgeber fasst Anteile an Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften, zugelassenen ausländischen Investmentgesellschaften, öffentlich angebotene Anteile an GmbH oder KG, Anteile an sonstigen geschlossenen Fonds, Genossenschaftsanteile sowie Vermögensanlagen i.S.d. VermAnlG zu Finanzanlagen zusammen.
Wer Finanzanlagen vermittelt oder Interessenten zu Finanzanlagen berät, bedarf hierfür künftig einer Erlaubnis nach § 34 f GewO. Auch bereits tätige Anlageberater und -vermittler müssen nach dem Entwurf eine Sachkundeprüfung ablegen. Diskutiert wird allerdings, solche Personen von der Sachkundeprüfung auszunehmen, die vor dem 1.11.2007 eine Tätigkeit als Anlageberater oder -vermittler aufgenommen haben. Damit würden verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Entwurf ausgeräumt.
Am 17.05. haben die involvierten Ausschüsse dem Bundesrat ihre Empfehlungen zu den geplanten Änderungen mitgeteilt. Noch im Laufe dieses Jahres soll das Gesetz verabschiedet werden.
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