"Ausstattung des Betriebsrats" - Stichwort November des D.A.S. Leistungsservice
02.11.2016
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Der Betriebsrat ist die Vertretung der Arbeitnehmer im Betrieb und ein zentrales Standbein der Mitbestimmung. Er hat darauf zu achten, dass das Unternehmen arbeitnehmerschützende Gesetze, aber auch Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen beachtet. § 78 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) enthält Schutzbestimmungen zugunsten von Betriebsratsmitgliedern. Dazu gehört, dass der Arbeitgeber sie nicht in ihrer Arbeit behindern darf. Ein häufiger Streitpunkt ist dabei die Frage, inwieweit der Arbeitgeber die Arbeit des Betriebsrates durch das Zurverfügungstellen von Arbeitsmitteln unterstützen muss. Die D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) hat drei Gerichtsurteile zum Thema "Ausstattung des Betriebsrats" zusammengestellt.
Fall 1: Laptop zusätzlich zum PC?
Ein Betriebsrat mit neun Mitgliedern hatte in seinem Büro einen stationären PC. Zusätzlich beantragten die Arbeitnehmervertreter einen Laptop. Der Arbeitgeber empfand dies als überflüssig und weigerte sich. Immerhin sei ein Betriebsratsmitglied freigestellt, könne sich in Vollzeit der Betriebsratsarbeit widmen und diese im Betriebsratsbüro am PC durchführen. Bei Terminen außerhalb, etwa Ausschusssitzungen, könnten die Computer anderer Büros benutzt werden. Der Betriebsrat hielt dagegen: Der Laptop sei für den Betriebsratsvorsitzenden bestimmt, der wegen seiner arbeitsvertraglichen Pflichten nicht ständig im Betriebsratsbüro sitze. Er müsse oft auch geschäftliche Außentermine wahrnehmen. Der Vorsitzende sei der Hauptansprechpartner für die Mitarbeiter. Er müsse zeitnah auf E-Mails antworten können. Auch spare es Arbeitszeit, wenn er per Laptop Organigramme und andere Übersichten mit den jeweiligen Kollegen an deren Arbeitsplatz durchsprechen könne. Das Landesarbeitsgericht Köln gestand dem Betriebsrat den Laptop zu und verwies zur Begründung auf § 40 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes. Danach müsse der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Büropersonal sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung stellen. Die Technik stünde gleichrangig neben Räumen, sachlichen Mitteln und Büropersonal. Der Laptop schaffe viele Arbeitsmöglichkeiten, die durch den stationären PC nicht abgedeckt seien. Ein einziger Laptop für einen Betriebsrat in einem Betrieb mit 200 Mitarbeitern sei nicht übertrieben.
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 13. Dezember 2011, Az. 11 TaBV 59/11)
Fall 2: Büroräume und Mobiliar
Der Betriebsrat eines Hausmeisterdienstes mit 155 Mitarbeitern hatte sieben Mitglieder. Ein Betriebsratsbüro gab es nicht. Die meisten Mitarbeiter waren extern in Wohnanlagen eingesetzt, in denen sie auch Büros hatten. Der Betriebsrat forderte den Arbeitgeber auf, ihm ein Büro zur alleinigen Nutzung für Besprechungen und Sprechstunden zur Verfügung zu stellen. Dieses sollte mit einem Schreibtisch, einem Telefonanschluss, einem PC, einem Aktenschrank und mindestens sieben Stühlen ausgestattet sein. Der Arbeitgeber lehnte dies als nicht erforderlich ab. Die Betriebsratsmitglieder könnten Computer und Telefon an ihren Arbeitsplätzen nutzen und Sprechstunden mit Arbeitnehmern in ihren Büros abhalten. Auch hier gestand das Landesarbeitsgericht Köln den Arbeitnehmervertretern den geltend gemachten Anspruch zu. Grundsätzlich obliege dem Betriebsrat die Prüfung, ob ein von ihm verlangtes Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen sei. Diese Entscheidung erfordere aber eine Abwägung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Arbeitgebers sowie der betrieblichen Gegebenheiten und sei gerichtlich überprüfbar. Gerade bei Büroräumen sei auch die Betriebsgröße wichtig. Hier sei die Abwägung korrekt erfolgt. Es könne nicht verlangt werden, dass sich der Betriebsrat in einem der Hausmeisterbüros treffe. Der Betriebsrat habe einen Anspruch auf ein Büro, in dem er jederzeit ohne Absprache mit dem Arbeitgeber zusammenkommen könne. Dieses Büro sei in der verlangten Weise zweckmäßig auszustatten. Dazu gehörten auch Telefonanschluss und PC.
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23. Januar 2013, Az. 5 TaBV 7/12)
Fall 3: Abhörsicherer Telefon- und Internetanschluss?
Der Betriebsrat eines Unternehmens befürchtete, dass der Arbeitgeber bei einem Telefon- und Internetanschluss über das betriebseigene Netz die Kommunikation des Betriebsrates kontrollieren oder gar abhören könne. Daher verlangte er einen vom Telefonnetz des Unternehmens unabhängigen Telefonanschluss und einen Internetzugang, der nicht über den betriebseigenen Proxy-Server lief. Beides lehnte das Bundesarbeitsgericht ab. § 40 Abs. 2 BetrVG gewähre dem Betriebsrat lediglich einen Anspruch auf Kommunikationstechnik im erforderlichen Umfang. Auch die Einrichtung eigener E-Mail-Adressen sei unproblematisch. Einen vom Netzwerk des Arbeitgebers unabhängigen Telefon- oder Internetzugang könne der Betriebsrat dagegen nicht verlangen - schon gar nicht aufgrund einer rein abstrakt bestehenden Gefahr der missbräuchlichen Nutzung technischer Möglichkeiten durch den Arbeitgeber.
(Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20. April 2016, Az. 7 ABR 50/14)
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