Unwirksamkeit von diversen Entgeltklauseln
25.10.2017 / ID: 274728
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Essen, 25. Oktober 2017****Auch im Banken- und Kapitalmarktwesen läuft nicht immer alles nach Gesetz. Steuerberaterin Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner (http://www.franz-partner.de)in Düsseldorf, Essen und Velbert, weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass beispielsweise der 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 12. September 2017, Az. XI ZR 590/15, entschieden hat, dass diverse Entgeltklauseln einer Sparkasse unwirksam seien und aus diesem Grund nicht gegenüber Verbrauchern verwendet werden dürfen.
Den Hintergrund bildete die Klage eines Verbraucherschutzvereins, der die Unwirksamkeit mehrerer Klauseln im Preis- und Leistungsverzeichnis der beklagten Sparkasse geltend machte. Im Einzelnen waren folgende Klauseln Gegenstand für die Entscheidungsfindung des Bundesgerichtshofs.
Klausel 1:
Die Bank erhebt für eine berechtigte Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Lastschrift ein Entgelt in Höhe von 5,00 EUR.
Klauseln 2 und 3:
Die Bank regelt an zwei unterschiedlichen Stellen im Preis- und Leistungsverzeichnis, dass für die Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung einer Einzugsermächtigungs-/Abbuchungsauftragslastschrift bei fehlender Deckung ein Entgelt in Höhe von 5,00 EUR anfällt.
Klausel 4:
Bei Überweisungen innerhalb Deutschlands und in andere Staaten des EWR in Währung eines Staates außerhalb des EWR (Drittstaatswährung) sowie bei Überweisungen in Staaten außerhalb des EWR (Drittstaaten) berechnet die Bank für die Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines Überweisungsauftrags bei fehlender Deckung ein Entgelt in Höhe von 5,00 EUR.
Klausel 5:
Eine mit der Klausel 4 wortgleiche Regelung.
Klausel 6:
Für die Aussetzung und Löschung eines Dauerauftrages bis zum 1. Juli 2013 erhebt die Bank auch von Verbrauchern ein Entgelt in Höhe von 2,00 EUR.
Klausel 7:
Eine bis zum 13.12.2012 verwendete Klausel, wonach für die Führung eines Pfändungsschutzkontos ein monatliches Entgelt in Höhe von 7,00 EUR anfiel.
Klausel 8:
Für die Änderung oder Streichung einer Wertpapierorder stellt die Bank ein Entgelt in Höhe von 5,00 EUR in Rechnung.
In seinen Entscheidungsgründen führte der BGH insbesondere aus, dass die obigen Klauseln mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht zu vereinbaren seien und die Bankkunden entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben dadurch unangemessen benachteiligen.
So könne insbesondere ein Entgelt in Höhe von 5,00 EUR in den Klauseln 1-5 ebenso wenig erhoben werden, wie das Entgelt in Klausel 6, dies müsse regelmäßig unentgeltlich erfolgen. Ähnliches gilt für die Klauseln 7 und 8. Darin wälze die Bank vielmehr in unzulässiger Weise den Aufwand zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht auf den Kunden ab.
"Die Entscheidung des BGH stellt ein Paradebeispiel dafür dar, dass auch "das Kleingedruckte" stets ernst zu nehmen ist, denn auch die unscheinbarsten Regelungen können in der Summe insbesondere für Verbraucher zu spürbaren Nachteilen führen", rät Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz zur Wachsamkeit.
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