Weihnachten aus rechtlicher Sicht
10.10.2011 / ID: 31420
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Weihnachten im Betrieb - meist eine ruhige und besinnliche Zeit. Und damit eine Möglichkeit, sich bei den Mitarbeitern mit Weihnachtsgeld und Weihnachtsfeier zu bedanken. Doch was, wenn die finanziellen Gegebenheiten solche Zusatzausgaben nicht zulassen? Für manche Betriebe lohnt es sich sogar, zwischen den Jahren die Pforten komplett zu schließen und in den Betriebsurlaub zu gehen. Die arbeitsrechtlichen Hintergründe dazu erläutert die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.
Weihnachtsgeld - eine Pflicht?
Für viele Arbeitnehmer ist das Weihnachtsgeld ein fester Bestandteil ihres Einkommens - gleichzeitig kann es jedoch gerade für kleinere und mittelständische Arbeitgeber in manchen Jahren eine finanzielle Herausforderung sein. Darf diese Leistung dann in Zeiten von Auftragsmangel oder ausstehenden Rechnungen gekürzt oder gar komplett gestrichen werden? "Einen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld gibt es zwar grundsätzlich nicht", erklärt Anne Kronzucker, Rechtsexpertin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. "Wenn die Zahlung dieser sogenannten Sonderzuwendung aber im Tarif- oder Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgelegt ist, dann hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf. Eine Streichung ist nicht von heute auf morgen möglich."
Ohne genauere Regelung besteht nur im Fall der sogenannten "betrieblichen Übung" ein Anspruch auf das weihnachtliche Zusatzentgelt. Das heißt im Klartext: "Erhält ein Arbeitnehmer ohne einschränkende Erklärung drei Mal ohne Vorbehalt eine Weihnachtsgratifikation in jeweils derselben Höhe, dann wird dies als "betriebliche Übung" bezeichnet", so die D.A.S. Juristin. "Dies hat für den Arbeitgeber auch in den Folgejahren verpflichtenden Charakter. Er kann das Weihnachtsgeld dann nicht spontan kürzen oder gar einstellen." Aus diesem Grund gewähren viele Betriebe das Weihnachtsgeld nur noch unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit, der sich auf die Zahlung als solche, auf die Höhe oder auf die Erfüllung bestimmter Bedingungen beziehen kann. Wichtig: Die entsprechende Klausel muss eindeutig formuliert sein, sonst ist sie unwirksam (Bundesarbeitsgericht, Az. 10 AZR 671/09).
Sind Heilig Abend und Silvester Arbeitstage?
Der erste und zweite Weihnachtsfeiertag sowie Neujahr sind gesetzliche Feiertage. Dazu die Rechtsexpertin der D.A.S.: "Laut Arbeitszeitgesetz dürfen Arbeitnehmer in den meisten Branchen an diesen Tagen nicht beschäftigt werden (ArbZG § 9)." Anders am 24. Dezember und an Silvester: Fallen sie auf einen Wochentag, wird grundsätzlich zu den üblichen Zeiten gearbeitet. Häufig regeln aber Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen, dass ein Unternehmen Heiligabend beispielsweise um 13 Uhr schließt.
Betriebsurlaub zur Weihnachtszeit?
Das Telefon schweigt, die Lieferanten sind im Urlaub, die Kunden denken nicht einmal an neue Aufträge: Die Tage zwischen Weihnachten und Neujahr sind traditionell ruhig. Wer diese Pause nicht gerade für die Inventur nutzen will, für den lohnt es sich im Zweifelsfall, den Betrieb ganz zu schließen - um mit der gesamten Mannschaft voll einsatzfähig zu sein, wenn das Geschäft im neuen Jahr wieder an Fahrt aufnimmt. Doch kann man als Arbeitgeber einfach beschließen, dass alle Mitarbeiter in den Urlaub gehen? "Gibt es einen Betriebsrat, müssen Betriebsferien mit diesem abgestimmt werden. Er hat ein Mitspracherecht sowohl zu der Frage, ob überhaupt und auch wie lange der Betrieb geschlossen wird", so die D.A.S. Juristin. Außerdem sollte der Betriebsurlaub nur einen Teil des Jahresurlaubs der Mitarbeiter umfassen und bereits zu Beginn des Urlaubsjahres festgelegt sein, so dass die Arbeitnehmer Planungssicherheit haben.
Weihnachtsfeier - ein Muss?
Eine Weihnachtsfeier ist meist eine gute Gelegenheit, das vergangene Jahr gemeinsam zu beschließen. Doch nicht immer passt die Feier zur Auftragslage oder zu den finanziellen Umständen. Da können die rechtlichen Hintergründe hilfreich sein: "Egal, ob es sich bei der Feier um ein gemeinsames Plätzchenessen oder ein größeres Event handelt: Ein Rechtsanspruch auf die Durchführung einer Weihnachtsfeier seitens der Mitarbeiter besteht nicht", erläutert die D.A.S. Juristin und ergänzt: "Selbst ein Betriebsrat, der im Rahmen der betrieblichen Mitbestimmung diverse Gestaltungsvorschläge machen darf, kann eine entsprechende Feier nicht einfordern."
ERGO Expertentipp: Unfall auf der Weihnachtsfeier - wer haftet?
Beim Tanzen auf der Weihnachtsfeier umgeknickt, beim gemeinsamen Schlittschuhlaufen hingefallen? Leider passieren auch beim weihnachtlichen Beisammensein mit Kollegen immer wieder Unfälle. Doch wie steht es um den Versicherungsschutz? Dazu die ERGO Expertin Tanja Cronenberg: "Der Versicherungsschutz hängt von der Art der Feier ab." Bei einer offiziellen Betriebsfeier gilt für die Angestellten der gesetzliche Unfallschutz - während der Feier sowie bei der direkten Hin- und Rückfahrt. Dazu muss die Unternehmensleitung aber alle Mitarbeiter einladen und die Anwesenheit eines Vorgesetzten ist Pflicht. Organisieren aber die Kollegen selbst einen Ausflug auf den Weihnachtsmarkt, greift nur ein privater Unfallschutz.
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