Abgabe der Steuererklärung für 2018 - 2 Monate mehr Zeit!
21.05.2019 / ID: 319465
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
In diesem Jahr haben alle Steuerpflichtigen zum ersten Mal zwei Monate länger Zeit, um ihre Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Doch die Zeit rennt und der 31. Juli ist bald da. Daher sollten sich alle pflichtveranlagten Arbeitnehmer und betroffenen Rentner, die diese Aufgabe noch vor sich herschieben, langsam mit dem Gedanken anfreunden, die Steuererklärung zu erstellen oder erstellen zu lassen. Wer die Steuererklärung von einem Lohnsteuerhilfeverein erstellen lässt, kann die Beine getrost hochlegen. Hier verschiebt sich der letzte Abgabetermin auf den 2. März 2020. Und zusätzlich kann im Vergleich zur Eigenerstellung im Durchschnitt mit einer höheren Steuererstattung gerechnet werden. So schön die verlängerte Abgabefrist klingt, sie hat auch einen Nachteil: Wer künftig nicht fristgerecht abgibt, kommt um Versäumniszuschläge nicht mehr herum.
Wann ist man zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet?
- In den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen wurde ein Freibetrag für Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen erfasst.
- Mehrere Jobs wurden parallel angenommen und es wurden von zwei oder mehr Arbeitgebern Löhne oder Versorgungsbezüge überwiesen (Steuerklasse VI).
- Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Elterngeld, Krankengeld, Insolvenzgeld oder Altersteilzeitzuschläge von über 410 Euro wurden bezogen.
- Der ehemalige Arbeitgeber hat einen sonstigen Bezug wie eine Abfindung ausbezahlt und diese wurde ermäßigt besteuert.
- In der Ehe oder Lebenspartnerschaft sind beide berufstätig und es wurde die Steuerklassenkombination III/V oder IV/IV mit Faktorverfahren gewählt.
- Nach Scheidung oder Tod des Partners wurde im selben Jahr wieder geheiratet.
- Es lagen weitere Einkünfte wie Mieten, Renten, ausländische Einkünfte oder Nebeneinkünfte vor, die 2018 mehr als 410 Euro betrugen.
- Der Ehegatte ist beschränkt steuerpflichtig und lebt im EU-/EWR-Ausland.
- Es wurde ein Verlustvortrag geltend gemacht.
- Einkünfte aus Kapitalvermögen, bei denen keine Abgeltungssteuer erhoben wurde, lagen vor.
- Single-Rentner mit Einkünften über 9.168 Euro im Jahr oder Rentner-Paare mit Einkünften über 18.336 Euro. Die Einkünfte berechnen sich nach der Bruttorente abzüglich Werbungskosten in Höhe von 102 Euro und des Rentenfreibetrags in Abhängigkeit vom Rentenbeginn.
- Das Finanzamt fordert zu einer Abgabe auf.
http://www.lohi/steuertipps (http://www.lohi.de/steuertipps.html)
Bildquelle: bychykhin
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Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
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