Pressemitteilung von Leonhard W.J. Becker

U.S. CET Corporation informiert über internationales Vertragsrecht


13.10.2011 / ID: 32099
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen

Wenn ein Vertragspartner nicht selbst am Vertragsabschluss beteiligt sein kann, sondern ein Vertreter für ihn auftritt, gibt es im internationalen Vertragsrecht oftmals Schwierigkeiten bei der Feststellung, inwieweit der auftretende Stellvertreter überhaupt die Befugnis zur Vertretung hat und ob er im vollen Umfang für seinen Geschäftsherrn auftreten darf, den grundsätzlich werden Willenserklärungen (WE) nur demjenigen zugerechnet, der als der Erklärende erscheint.

Die Stellvertretung weicht von diesem Prinzip ab und legt dem Geschäftsherrn die Verantwortung für die Rechtsfolgen einer WE auf, wenn er einen dazu Bevollmächtigten bestimmt hat, eine WE in seinem Namen abzugeben. Das jeweilige nationale hat zu diesem Themenkomplex teilweise sehr unterschiedliche Regelungen. Aus diesem Grund werden wir hier einmal das Vertretungsrecht aus amerikanischer Sicht darstellen.

Das Stellvertretungsrecht der USA baut auf dem Fallrecht der einzelnen Bundesstaaten auf. Es gibt nur wenige bundesgesetzliche Regelungen im UCC für spezielle Fragen der Vollmacht.Im Übrigen hat sich das US-amerikanische Stellvertretungsrecht stark am englischen Vorbild orientiert. Trotz der Ähnlichkeit sollen in hier in Kürze einige wichtige Besonderheiten dargestellt werden.

Eine Stellvertretung (agency) kann durch ausdrücklichen oder stillschweigenden Vertrag entstehen, wobei Schriftform in einigen US-Bundesstaaten dann erforderlich ist, wenn der vom Vertreter abzuschließende Vertrag seinerseits dem Schriftformerfordernis unterliegt.Nach UCC§4-405 gilt im Hinblick auf das Erlöschen der Vollmacht der Grundsatz, dass Dritte so lange auf das Fortwirken der Vollmacht vertrauen dürften bis sie von dem Beendigungsgrund der Vollmacht positive Kenntnis erhalten haben.

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