Pressemitteilung von Joachim Wehnsen

Kapitalertragssteuern vor dem Jahresende prüfen


22.11.2011 / ID: 37559
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen

Gerade am Jahresende entstehen durch die dominierenden Zinszahlungstermine Kapitalerträge / Zinserträge aus Anleihen, Spareinlagen und Festgeldern. Wenige Anleger denken über die Realisierung von Gewinnen und Verlusten aus sonstigen Wertpapieren und Fonds nach.

Vielen Anlegern ist das Management der Kapitalertragsteuern nicht bekannt. Kapitalerträge (http://www.honorar-company.de/kapitalertraege.html) können zu bestimmten Freibeträgen von der Kapitalertragssteuer befreit sein und sind somit nicht von der Abgeltungssteuer betroffen.

Wer rechtzeitig die gestellten Freistellungsaufträge bei Banken mit den gezahlten oder noch zu erwartenden Zinszahlungen überprüft und feststellt, dass keine vollständige Ausnutzung des Freistellungsauftrages durch Zinszahlung erfolgt, überprüft die mögliche Realisierung von Kursgewinnen. Mit dieser Möglichkeit befreit der Anleger Kursgewinne vor der Abgeltungssteuer (http://www.honorar-company.de/Abgeltungssteuer.html). Kapitalerträge ohne Abzug der Abgeltungssteuer sind in Höhe des sogenannten Sparerpauschbetrages als Freistellungsauftrag in Höhe von 801 Euro für Ledige und 1602 Euro für Ehepaare in maximaler Höhe möglich.

Tipp 1: Gewinn- und Verlustausgleich

Erzielen Kapitalanleger aus ihren Wertpapiergeschäften Gewinne, die mit Verlusten des Vorjahres, bzw. des laufenden Jahres kompensiert werden können, so wird dieses bei der selben Bank automatisch verrechnet.

Wenn im Laufe der Zeit Verluste bei der "Bank A" entstanden sind und Gewinne bei der "Bank B", so kann kein automatischer Verlustausweis erfolgen. Anleger die in diesem "Steuerjahr" die Kapitalerträge verrechnen möchten, sollten unverzüglich bei ihrer Bank, noch vor dem Jahreswechsel, mit dem Kapitalverlust eine sogenannte Verlust-Bescheinigung beantragen, damit die Verluste mit den Gewinnen in der nächsten Steuererklärung verrechnet und bereits gezahlte Abgeltungssteuern erstattet werden können.

Tipp 2: Gewinnausgleich durch den Freistellungsauftrag

Vielen Anlegern ist nicht bewusst, dass der Freistellungsauftrag Jahr für Jahr erfolgreich eingesetzt werden kann. Gerade für Anleger, die nicht auf regelmäßige Zinserträge setzen, sondern einen regelmäßigen Wertzuwachs erzielen wollen, eignet sich der Freistellungsauftrag um Teile der Kursgewinne in Höhe des Freistellungsauftrages steuerfrei zu vereinnahmen. Kapitalerträge aus Kursgewinnen unterliegen seit dem 01.01.2009 ebenfalls der Abgeltungssteuer. Anleger sollten prüfen, ob eine Veräußerung sinnvoll und eine Neuausrichtung des Depots ertragreich ist. Durch die vorzeitige Realisierung von Kursgewinnen innerhalb des Freistellungsauftrages, können diese steuerfrei vereinnahmt werden.

Tipp 3: Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung)

Wer nicht zur Einkommensteuer veranlagt wird, nutzt die Chance für die Befreiung zur Zahlung von Kapitalertragssteuern durch eine Nichtveranlagungsbescheinigung (http://www.honorar-company.de/nichtveranlagungsbescheinigung.html). Der Anleger zahlt also keine Abgeltungssteuer. Profitieren können z.B. Rentner, Studenten, Kinder, Teilzeitbeschäftigte oder arbeitslose Arbeitnehmer.

Gerade jetzt vor dem Jahreswechsel sollten Empfänger von Kapitalerträgen kritisch prüfen, ob die Beantragung einer Nichtveranlagungsbescheinigung sinnvoll ist. Sollten die Kapitalerträge nicht höher als die maximalen Summen des Freistellungsauftrages ausfallen, so ist ein Freistellungsauftrag ausreichend. Für Kapitalerträge, die die Höchstbeträge des Freistellungsauftrages übersteigen, sollte eine rechtzeige Beantragung der NV-Bescheinigung bei dem zuständigen Wohnsitzfinanzamt erfolgen. Das Wohnsitzfinanzamt befreit Anleger für die Dauer von bis zu 3 Jahren von der Zahlung zur Abgeltungssteuer bei positiver Prüfung.
Abgeltungssteuer Freistellungsauftrag Kapitalerträge Nichtveranlagungsbescheinigung Honorarberatung

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Am Boßelkamp 3 25541 Brunsbüttel

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