Rechtsfolgen von Verstößen gegen Meldepflichten Teil I
17.07.2023 / ID: 395428
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen

Wenn man selbst oder das Unternehmen im internationalen Geschäft tätig ist, hat man auf den Kontoauszügen vielleicht schon einmal den Hinweis "AWV-Meldepflicht beachten" gesehen. Dieser wird von den Banken oft standardmäßig aufgedruckt, wenn es sich um internationale Zahlungen handelt. Gemeint ist dann in der Regel die Pflicht (nach § 11 Abs. 2 AWG i.V.m. § 67 Abs. 1 Ziffer 1 AWV), Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge aus dem Ausland, die einen Betrag von 12.500 Euro übersteigen, grundsätzlich der Deutschen Bundesbank zu melden sind.
Das heißt ohne Wenn und Aber: Die Pflicht entsteht, wenn ein Inländer mehr als 12.500 Euro von einem Ausländer empfängt oder an einen Ausländer zahlt. Für die Überschreitung dieser Grenze wird ausschließlich auf den Zahlbetrag abgestellt, unabhängig davon, ob zum Beispiel mehrere Rechnungen in einem Betrag beglichen werden.
Steuerberater Roland Franz erläutert: "Der Begriff der Zahlung ist sehr weit zu verstehen. Von der AWV-Meldepflicht erfasst sind direkte und indirekte Zahlungsvorgänge wie Auslandsüberweisungen, Barzahlungen, Lastschriften, Einlösungen von ausländischen Schecks und Wechseln, wobei das Geld nicht einmal direkt von einem Ausländer stammen muss. Handelt eine andere Person für ein ausländisches Unternehmen oder eine ausländische Person, so ist auch diese Zahlung meldepflichtig."
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