Beitragsanhebung in der Pflegeversicherung ab 01.07.2023
24.08.2023 / ID: 397434
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen

Arbeitnehmer mit mehreren Kindern werden ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind um 0,25 Beitragssatzpunkte pro Kind entlastet. Der Abschlag gilt bis zum Ende des Monats, in dem das Kind jeweils das 25. Lebensjahr vollendet hat. Danach entfällt der Abschlag für diese Kinder.
Folgende Beitragssätze gelten ab dem 01.07.2023:
Beitrag für
Gesamtbeitrag
-Kinderlose 4,00%
-Eltern mit 1 Kind bzw. mit Elterneigenschaft 3,40%
-Eltern mit 2 Kindern 3,15%
-Eltern mit 3 Kindern 2,90%
-Eltern mit 4 Kindern 2,65%
-Eltern mit 5 u. mehr Kindern 2,40%
Arbeitnehmer
-Kinderlose 2,30%
-Eltern mit 1 Kind bzw. mit Elterneigenschaft 1,70%
-Eltern mit 2 Kindern 1,45%
-Eltern mit 3 Kindern 1,20%
-Eltern mit 4 Kindern 0,95%
-Eltern mit 5 u. mehr Kindern 0,70%
Arbeitgeber
-Kinderlose 1,70%
-Eltern mit 1 Kind bzw. mit Elterneigenschaft 1,70%
-Eltern mit 2 Kindern 1,70%
-Eltern mit 3 Kindern 1,70%
-Eltern mit 4 Kindern 1,70%
-Eltern mit 5 u. mehr Kindern 1,70%
Notwendige Vorbereitungen für den Arbeitgeber zum 01.07.2023
Steuerberater Roland Franz weist darauf hin, dass der Nachweis der Kindereigenschaft als erbracht gilt, wenn die Arbeitnehmer der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse (Selbstzahler) im Zeitraum vom 01.07.2023 bis zum 30.06.2025 (Übergangszeitraum) die erforderlichen Angaben zu den berücksichtigungsfähigen Kindern mitteilen (§ 55 Abs. 3d Satz 2 SGB XI). Auf eine Prüfung konkreter Nachweise kann in diesem Fall verzichtet werden.
Für die Berechnung der PV-Beiträge sind daher im Übergangszeitraum die Angaben des Arbeitnehmers zu Kindern unter 25 Jahren als Nachweis ausreichend.
Firmenkontakt:
Roland Franz & Partner, Steuerberater
Moltkeplatz 1
45138 Essen
Deutschland
0201-81095-0
http://www.franz-partner.de
Pressekontakt:
GBS-Die PublicityExperten
Am Ruhrstein 37c
45133 Essen
0201-8419594
http://www.publicity-experte.de
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