Umsatzsteuerkarussell und Reihengeschäfte im innergemeinschaftlichen Handel
29.11.2023 / ID: 403121
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen

Gemäß § 4 Nr. 1 Buchstabe b i.V.m. § 6a UStG muss unter anderem sichergestellt werden, dass die gelieferten Waren in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangen, der Kunde als Unternehmer agiert und die Umsatzbesteuerung im Erwerbsstaat erfolgt. Diese Bestimmungen sollen sicherstellen, dass die Umsatzsteuerbefreiung nur unter bestimmten Bedingungen gewährt wird und nicht für betrügerische Ma-chenschaften missbraucht wird.
Jedoch haben Betrüger über die Jahre hinweg Schlupflöcher ausgenutzt, insbesondere durch die Gründung von Scheinfirmen. Diese Firmen erstellen für den Erwerber gefälschte Rechnungen mit Umsatzsteuer, was zu beträchtlichen Verlusten für den Staat und damit letztendlich für den Steuerzahler führt.
Finanzbehörden haben bestimmte Verdachtsmomente für potenzielle Umsatzsteuerbetrugsgeschäfte identifiziert. Dazu gehören der Handel mit vergleichsweise großen Mengen kleiner Teile, auffällig hohe Um-sätze mit neuen Lieferanten, die ihren steuerlichen Pflichten nicht nachkommen, sowie Geschäfte mit Lieferanten, die von der Steuerfahndung als Scheinunternehmen eingestuft werden.
Um diesen Herausforderungen zu begegnen, werden Unternehmen angehalten, bestehende Lieferungs- und Leistungsbeziehungen sowie Veränderungen in diesen Beziehungen kritisch zu überprüfen. Bei Verdachtsmomenten sollten Einkauf und Verkauf sofort ihren Steuerberater einschalten. Die Geschäftsleitung ist in unklaren Fällen in den Entscheidungsprozess einzubeziehen. Bestätigen sich die Verdachtsmomente, ist eine umgehende Beendigung der betreffenden Lieferungs- oder Leistungsbeziehung erforderlich.
Ab dem Jahresstart 2024 treten zudem neue Maßnahmen in Kraft, um die Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug zu intensivieren. Zahlungsdienstleister müssen quartalsweise bestimmte grenzüberschreitende Zahlungen aufzeichnen und dem Bundeszentralamt für Steuern übermitteln. Das Central Electronic System of Payment Information (CESOP) schließt nicht nur traditionelle Banken, sondern auch Spezialbanken, E-Geld-Institute, Marktplätze und Intermediäre mit ein. Die Wirksamkeit dieses Systems in der Aufdeckung von Umsatzsteuerkarussellen bleibt abzuwarten.
Diese Maßnahmen signalisieren den Entschluss der Behörden, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um Umsatzsteuerbetrug einzudämmen und die Integrität des innergemeinschaftlichen Handels zu bewahren. Unternehmen sind aufgefordert, aktiv zur Prävention von Betrug beizutragen und sich den neuen Regelungen anzupassen, um einen fairen und transparenten Handel zu gewährleisten.
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