Beim Jobwechsel an Betriebsrente denken
19.11.2024 / ID: 421013
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen

Viele Unternehmen bieten eine betriebliche Altersversorgung, kurz bAV, an. Sie ergänzt die gesetzliche Rente der Beschäftigten. Welche Art der Betriebsrente angeboten wird, entscheidet das Unternehmen - und auch der Vertrag wird über den Arbeitgeber geschlossen. "Wer einen Jobwechsel plant, sollte das Thema unbedingt möglichst früh mit dem neuen Arbeitgeber klären", rät Rüdiger Bach, Bereichsvorstand bAV bei der R+V Versicherung.
Neue Verträge gründlich prüfen
Grundsätzlich gilt: Der neue Arbeitgeber kann den bestehenden Vertrag weiterführen. "Allerdings ist er dazu nicht verpflichtet, und es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein", sagt Bach. Alternativ zur Weiterführung des bestehenden Vertrages kann das neue Unternehmen das bereits aufgebaute Kapital in sein eigenes Versorgungssystem übertragen. Die betriebliche Altersversorgung wird dann bei einem anderen Anbieter fortgeführt. Damit sind meist ein neuer Vertrag und geänderte Konditionen verbunden. "Hier lohnt es sich, das Angebot genau zu prüfen und ausreichend Zeit für Gespräche einzuplanen", erläutert R+V-Experte Bach. "Ansonsten kann es passieren, dass man schlechter dasteht als mit dem bisherigen Vertrag - zum Beispiel, falls noch einmal Kosten für den Vertragsabschluss anfallen."
Doch was passiert, wenn der neue Arbeitgeber den Vertrag nicht weiterführt oder das neue Angebot unattraktiv ist? "Der bestehende Vertrag zur betrieblichen Altersversorgung muss nicht gekündigt werden", betont R+V-Experte Bach. Die Betroffenen können ihn entweder ruhen lassen oder ihn privat weiterführen. "Der gesetzlich oder vertraglich erworbene Anspruch auf Leistung verfällt nicht, die angesparten Beiträge bleiben in jedem Fall erhalten." Dabei spielt es keine Rolle, ob der Beschäftigte weiter in den Vertrag einzahlt oder nicht.
Weitere Tipps des R+V-Infocenters:
- Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben ehemalige Beschäftigte das Recht zu erfahren, wie hoch ihre Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung sind.
- Die Übertragung eines Vertrages muss innerhalb eines Jahres nach Ende des Arbeitsverhältnisses beantragt werden. Der Wunsch nach einer Übertragung sollte rechtzeitig mit dem neuen und dem alten Arbeitgeber besprochen werden, damit alle notwendigen Unterlagen fristgerecht vorliegen.
- Ob Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung aus einer Pensionskasse, Direktversicherung oder einem Pensionsfonds: Wer sie erworben hat, besitzt einen Rechtsanspruch darauf, dass das Versorgungskapital bei einem Arbeitsplatzwechsel übertragen wird.
- Auskunft über die Modelle zur betrieblichen Altersversorgung und die Möglichkeiten einer Übertragung erteilen Vorgesetzte, die Personalabteilung oder der Betriebsrat.
(Bildquelle: Pixabay)
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