Pressemitteilung von Mark Maffia

Befristete Arbeitszeit auf Dauer ist erlaubt


27.01.2012 / ID: 45239
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen

Wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt ist die wiederholte Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages zulässig. So entschied der Europäische Gerichtshof, nachdem eine Frau Klage beim Bundesarbeitsgericht eingereicht hatte.
Die Frau war von 1996 bis 2007 in einem Arbeitsverhältnis mit der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, für das sie insgesamt 13 befristete Arbeitsverträge unterschrieb. Jeweils wurde sie als Vertretung für vorübergehend fehlende Mitarbeiter eingesetzt und klagte nach elf Jahren schließlich beim Bundesarbeitsgericht auf Festanstellung, welches es dann vor die EU-Richter brachte.

Diese entschieden, dass wegen wiederkehrendem Vertretungsbedarf auch Arbeitsverträge (http://www.whichwaytopay.de/berufsunf%C3%A4higkeitsversicherung.asp) auf Zeit mehrfach hintereinander verlängert werden dürfen, auch wenn sich der Bedarf als ständig herausstellt.

Ob im Einzelfall die Tatsache eines sachlichen Grundes vorliegt habe aber, so die EU-Richter, haben aber die nationalen Behörden zu entscheiden. Alle Umstände müssten berücksichtigt werden. Argument der Klägerin war, dass nach elf Jahren nicht von einem vorübergehenden Bedarf an Vertretungskräften gesprochen werden kann. Zahl und Gesamtdauer der Verträge müssten bei einer Entscheidung in Betracht gezogen werden, aber wenn ein Arbeitgeber wiederholt Vertretungen mit befristeten Verträgen deckt, wäre das rechtlich gesehen nicht von vorne herein kein "sachlicher Grund"

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz sieht zwei Arten von befristeten Arbeitsverträgen (http://www.whichwaytopay.de/berufsunf%C3%A4higkeitsversicherung.asp) vor. Kalendermäßig befristet bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis an einem im Vertrag festgelegten Datum endet. Dieses kann nicht mehr, als dreimal verlängert werden.

Im Falle der Klägerin handelt es sich um einen zweckmäßig befristeten Arbeitsvertrag (http://www.whichwaytopay.de/berufsunf%C3%A4higkeitsversicherung.asp). Dieser Vertrag endet, wenn sein Zweck erfüllt ist, wenn beispielsweise die Kollegin aus dem Erziehungsurlaub zurück kommt.

Von den neuen Arbeitsverträgen im Jahr 2010 waren 46 Prozent Verträge auf Zeit und entwickeln sich anscheinend zur "dominanten Einstellungsform", wie es Experten des Arbeitsmarkt- und Berufsforschungsinstituts IAB nennen - 2001 waren es nur 32 Prozent.

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