CS Euroreal: Auflösung! "Sammelklage" oder Musterverfahren möglich und sinnvoll?
24.05.2012 / ID: 62254
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Eine solche Sammelklage oder auch Gruppenklage dürfte vielen Anlegern aus den USA bekannt sein. Dort heißt sie class action (Federal Rules of Civil Procedure, Title 28 United States Code Appendix Rule 23). Dem deutschen Rechtssystem sind jedoch "Sammelklagen" in dieser Form fremd. Dies liegt daran, dass nach dem deutschen Rechtssystem jeder Kläger seine individuelle Betroffenheit, seinen individuellen Schaden und die Kausalität zwischen beiden darlegen und beweisen muss. Eine Sammelklage im amerikanischen Stil scheidet für die Anleger des CS Euroreal somit aus.
Etwas ähnliches (allerdings mit erheblichen Einschränkungen), ist in Deutschland das sog. Musterverfahren nach dem KapMug. Im Rahmen eines solchen Verfahrens kann im Wesentlichen gerichtlich von einem Oberlandesgericht geklärt werden, ob z.B. ein Verkaufsprospekt fehlerhaft ist. Dieses Musterverfahren entscheidet somit nur über das (Nicht-) Vorliegen von anspruchsbegründenden Voraussetzungen oder Rechtsfragen, nicht aber, ob dem einzelnen Anleger ein Schadensersatzanspruch zusteht. Dies muss dann noch in jedem Einzelprozess, den jeder Anleger selbst noch zusätzlich einlegen muss, geklärt und entschieden werden. Das heißt, die einzelnen Klageverfahren werden nach Rechtskraft des Musterentscheides fortgeführt und die Kläger müssen, wie schon immer, beweisen, dass sie einen Schaden erlitten haben. Hierbei bindet der Musterentscheid die Prozessgerichte, deren Entscheidung von der im Musterverfahren getroffenen Feststellung oder der im Musterverfahren zu klärenden Rechtsfrage abhängt, bezüglich der entschiedenen Musterfrage.
Dies ist wenig praktikabel, langwierig und führt nicht zu einer Entlastung der Justiz und vor allem zu keiner Kosteneinsparung beim einzelnen Anleger. Schon aus diesem Grunde ist dieses Verfahren für die betroffenen Anleger des CS Euroreal nicht zu empfehlen. Darüber hinaus sind die Schäden bei den betroffenen Anlegern im Wesentlichen auf die Falschberatung der Bankberater zurückzuführen und auch darauf zu stützen.
Anleger können sich oftmals erfolgsversprechend darauf berufen, dass der Immobilienfonds fälschlicherweise als bessere Alternative zu Festgeldanlagen dargestellt und als sicher angepriesen wurde. Weiterhin wurde oftmals nicht über die Schließungsmöglichkeit des Fonds aufgeklärt. Diesbezüglich hat das Landgericht Frankfurt in zwei Entscheidungen Anfang des Jahres bereits entschieden, dass auf diese Schließungsmöglichkeit im Einzelfall hinzuweisen ist. Weiterhin wurde oftmals nicht auf hinter dem Rücken der Anleger an die Banken gezahlte Rückvergütungen hinreichend hingewiesen.
Diese individuell zu klärenden Fragen können nicht Gegenstand eines Musterverfahrens sein. Im Ergebnis raten wir Anlegern dazu, jetzt zu handeln und mögliche Ansprüche durch einen versierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Hierbei sollten Anleger jedoch nicht länger abwarten, da jeden Tag mögliche Ansprüche aufgrund der taggenauen Verjährung (§ 37a WpHG a.f.) verjähren und somit nach Verjährungseintritt nicht mehr durchgesetzt werden können.
Wir überprüfen gerne Ihre möglichen Ansprüche und auch eine mögliche Verjährung. Für den Fall, dass Ansprüche bestehen, wird Herr Rechtsanwalt Wöhrle verjährungshemmende Schritte für Sie einleiten und Ihre Ansprüche weiter durchsetzen. Gerne übernehmen wir für Sie kostenlos auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtschutzversicherung, soweit eine solche besteht. Sie können sich schnell und unkompliziert über unser Kontaktformular auf unserer Homepage mit uns in Verbindung setzen. Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch telefonisch zur Verfügung. Nutzen Sie auch unseren Anlegerfragebogen, den Sie bequem am Computer ausfüllen können. Wir antworten Ihnen umgehend.
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