Sorgfalt reduziert Subsidiärhaftung in der Zeitarbeit
18.07.2012
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Unternehmen, die Zeitarbeitnehmer beschäftigten, haften gemäß § 28e Abs. 2 SGB IV gemeinsam mit ihren Personaldienstleistern für die Abführung der Beiträge zur Sozialversicherung. Im schlimmsten Fall bedeutet dies, dass ein Entleiher die Beiträge nachzahlen muss, wenn sein Verleiher nicht zahlt bzw. nicht mehr zahlen kann. Entleiher müssen sich deshalb regelmäßig von allen Krankenkassen bestätigen lassen, dass keine Beitragsrückstände bestehen.
Obwohl Zeitarbeitsunternehmen im Regelfall Beitragsnachweise an viele verschiedene Krankenkassen abgeben, werden oftmals nur einige wenige Unbedenklichkeitsbescheinigungen angefordert und Kunden auf Anfrage zur Verfügung gestellt, um Aufwand und Kosten zu sparen. "Damit sollten sich Entleiher nicht zufrieden geben", warnt Christian Marchsreiter, Geschäftsführer des IZS - Institut für Zahlungssicherheit. "Entleiher sollten in jedem Fall darauf bestehen, dass ihnen Auskünfte aller Krankenkassen vorgelegt werden, an die Beitragsnachweise abgegeben wurden - und zwar jeden Monat."
Zudem wird oftmals auf die monatliche Übersendung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen mit dem Hinweis verzichtet, das Dokument enthalte ja einen Hinweis, dass dieses für 3-6 Monate in die Zukunft gelte. Dies ist jedoch eine trügerische Sicherheit, da Entleiher im Falle des Widerrufs nicht direkt von den Krankenkassen benachrichtigt werden. Und ob ein Personaldienstleister, für den ein solcher Widerruf sehr negativ ist, umgehend hierüber seine Kunden benachrichtigt, darf bezweifelt werden.
Erst jüngst hat das sächsische Landessozialgericht in seinem Urteil vom 22.03.2012 (L 2 U 163/10) für das Baugewerbe bestätigt, dass sich Bauunternehmer von ihren Subunternehmern Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Krankenkassen vorlegen lassen müssen, um sich im Schadenfall tatsächlich von der Subsidiärhaftung befreien zu können (vgl. § 28e Abs. 3b SGB IV). In der Zeitarbeit haben solche Bescheinigungen noch keine haftungsbefreiende Wirkung. Das Urteil stellt jedoch unmissverständlich klar, dass Auftraggeber selbst aktiv werden müssen, wenn sie ihr Haftungsrisiko reduzieren wollen.
"Je eher Beitragsrückstände entdeckt werden, umso schneller kann ein Entleiher handeln und so sein Haftungspotential nachhaltig reduzieren", stellt Marchsreiter fest. Er empfiehlt Entleihern, darauf zu achten, dass ihre Personaldienstleister bei IZS registriert sind. IZS überprüft jeden Monat deren Zahlungen an alle Krankenkassen und benachrichtigt registrierte Entleiher kostenlos, wenn Beitragsrückstände auftreten.
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