Arbeitnehmer darf nur noch eine regelmäßige Arbeitsstätte haben
27.08.2012 / ID: 75519
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Essen, 27.08.2012*****Der Bundesfinanzhof hat mit drei Entscheidungen seine Rechtsprechung zur regelmäßigen Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten des Arbeitnehmers grundsätzlich geändert. Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Essen, weist darauf hin, dass demnach ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte haben kann, auch wenn er fortdauernd und immer wieder verschiedene Betriebssitze des Arbeitgebers aufsucht. In diesen Fällen sei der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit zu bestimmen.
"Nun hat auch der Bundesminister der Finanzen die Finanzverwaltung angewiesen, die
neue Rechtsprechung in allen noch offenen Steuerfällen nach folgenden Grundsätzen
anzuwenden. Das Finanzamt geht in der Regel von einer regelmäßigen Arbeitsstätte aus, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der dienstrechtlichen/arbeitsrechtlichen Feststellungen einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet ist oder in einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers arbeitstäglich, je Arbeitswoche einen vollen Arbeitstag oder mindestens 20 Prozent der vereinbarten, regelmäßigen Arbeitszeit verbringen soll", erklärt Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz.
Abweichend davon kann der Arbeitnehmer aber dem Finanzamt anhand des inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunktes seiner beruflichen Tätigkeit nachweisen oder glaubhaft machen, dass eine andere betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers seine regelmäßige Arbeitsstätte ist oder gar keine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt.
Von der neuen Rechtsprechung profitieren Arbeitnehmer, bei denen das Finanzamt bisher mehrere regelmäßige Arbeitsstätten angenommen hat, so etwa bei Gebiets- oder Bezirksleitern, die mehrere Filialen zu betreuen haben. Nach der neuen Rechtsprechung aber kann jeder Arbeitnehmer je Arbeitsverhältnis höchstens je eine regelmäßige Arbeitsstätte haben. In diesen Fällen gilt die Entfernungspauschale nur noch für die Fahrt zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte.
Für die Fahrten zu den anderen Arbeitsstätten sind (höhere) Reisekosten absetzbar.
Die Urteile wurden veröffentlicht: Bundessteuerblatt 2012 II Seite 34; Bundessteuerblatt 2012 II Seite 36. Die Anweisung des Bundesministeriums wurde veröffentlicht: Bundessteuerblatt 2012 I Seite 57.
http://www.franz-partner.de
Roland Franz & Partner, Steuerberater - Rechtsanwälte
Moltkeplatz 1 45138 Essen
Pressekontakt
http://www.publicity-experte.de
GBS-Die PublicityExperten
Am Ruhrstein 37c 45133 Essen
Diese Pressemitteilung wurde über PR-Gateway veröffentlicht.
Für den Inhalt der Pressemeldung/News ist allein der Verfasser verantwortlich. Newsfenster.de distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.
Empfehlung | devASpr.de
Kostenlos Artikel auf newsfenster.de veröffentlichen
Kostenlos Artikel auf newsfenster.de veröffentlichen
Weitere Artikel von Dr. Alfried Große
23.07.2014 | Dr. Alfried Große
Bei Zahlung an die Finanzkasse: Verwendungszweck angeben
Bei Zahlung an die Finanzkasse: Verwendungszweck angeben
16.07.2014 | Dr. Alfried Große
Das war doch keine Unfallflucht!
Das war doch keine Unfallflucht!
04.07.2014 | Dr. Alfried Große
Mit fachübergreifender Beratung und vollem Einsatz
Mit fachübergreifender Beratung und vollem Einsatz
20.06.2014 | Dr. Alfried Große
Zinsen aus Privatdarlehen versteuern
Zinsen aus Privatdarlehen versteuern
30.05.2014 | Dr. Alfried Große
Staatsanwaltschaftliche Ermittlungen können jeden treffen.....
Staatsanwaltschaftliche Ermittlungen können jeden treffen.....
Weitere Artikel in dieser Kategorie
25.04.2026 | JS Research GmbH
Mayfair Gold sichert sich hochgradige Claims!
Mayfair Gold sichert sich hochgradige Claims!
24.04.2026 | JS Research GmbH
2026 - vermutlich das sechste Silberdefizit in Folge
2026 - vermutlich das sechste Silberdefizit in Folge
24.04.2026 | GOLDINVEST Consulting GmbH
Norsemont überzeugt: Choquelimpie liefert neben Gold auch signifikantes Kupfer, Blei und Zink!
Norsemont überzeugt: Choquelimpie liefert neben Gold auch signifikantes Kupfer, Blei und Zink!
24.04.2026 | CyberForum e.V.
Wie Stadtwerke und Startups gemeinsam die Energiewende vorantreiben
Wie Stadtwerke und Startups gemeinsam die Energiewende vorantreiben
24.04.2026 | Innovation Circle Managementgesellschaft mbH
Corporate Circle Alliances - Bernhard Schindler
Corporate Circle Alliances - Bernhard Schindler

