Keine steuerliche Selbstanzeige ohne detaillierte Auskünfte
23.11.2012 / ID: 89854
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
von Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner (http://www.partner-franz.de/de/partner.php) in Düsseldorf, Essen, Velbert
Liechtenstein und die Schweiz haben einen schlechten Ruf. Ihnen ist - zu Recht - der Schutz von Steuersündern vorgeworfen worden.
In den letzten Wochen und Monaten gab es in den Medien immer wieder Aufregungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von sogenannten Steuer-CDs durch das jeweilige Finanzministerium.
In diesem Zusammenhang ist die Credit Suisse mit ihren eigenartigen Anlagemodellen in der Karibik unter Beschuss geraten. Viele der Betroffenen, die selbst nicht einmal genau wussten, was die Credit Suisse ihnen mit diesen angeblichen Lebensversicherungsverträgen verkaufte, wurden unruhig und wollten Selbstanzeigen erstatten. Gleichzeitig haben sie die Kapitalanlagen, die bei der Credit Suisse getätigt worden sind, aus der Schweiz abgezogen, so dass die Mitarbeiter des genannten Bankhauses feststellten, dass ihnen sehr viele Kunden verloren gingen.
Nun muss man wissen, dass eine Selbstanzeige nur dann strafbefreiend erstellt und bei dem zuständigen Finanzamt eingereicht werden kann, wenn man 100-prozentige Angaben zum bisher Verschwiegenen nachholt und dazu benötigt man detaillierte Unterlagen.
Doch plötzlich verhielten sich die Mitarbeiter der Credit Suisse wie die berühmten drei Affen. Angeblich hätten sie keine Erträgnisaufstellungen. Angeblich wären Zusammenstellungen der Zinseinnahmen nicht möglich, weil nicht vorhanden. Stattdessen sahen sie sich lediglich in der Lage, über jedes Einzelgeschäft aus den letzten Jahren Ausdrucke anzufertigen und zur Verfügung zu stellen.
Diese Handlungsweise führt für den sich selbst anzeigenden Steuerbürger dazu, dass jeder Beleg genauestens überprüft werden muss, um anschließend durch einen Fachmann beurteilen zu lassen, um welche Art von Geschäft es sich handelt und welche steuerliche Auswirkung dies hat.
Man kann sich nicht des Eindrucks erwehren, dass die Mitarbeiter der Credit Suisse ganz bewusst geblockt/gemauert haben und ihnen muss auch bewusst gewesen sein, dass sie die Selbstanzeigen ihrer Kunden damit erheblich erschwert haben.
Ein derartiges kundenfeindliches Verhalten ist einer solchen Situation mit Sicherheit nicht förderlich und trägt nicht dazu bei, den Eingangssatz dieses Artikels zu widerlegen.
Ein solches Verhalten ist selbst unter der Prämisse, dass die Bank den Kunden möglicherweise für alle Zeiten verloren hat, nicht akzeptabel!
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Roland Franz & Partner, Steuerberater - Rechtsanwälte
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