Rentenversicherung für Selbstständige
03.12.2012
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
J. Berger ist seit vier Jahren als freie Handelsvertreterin tätig und erhielt vor einigen Monaten Post von der Deutschen Rentenversicherung. Sie war überrascht, denn man forderte sie auf, der Rentenversicherungspflicht für diesen Zeitraum nachzukommen. Dabei ging man vom monatlichen Höchstbetrag für die neuen Bundesländer aus. Das sind immerhin 940,80 Euro pro Monat. Folglich belief sich die rückwirkende Forderung auf knapp 45.000 Euro. Die Handelsvertreterin widersprach dem Bescheid und griff dabei auf die Unterstützung eines Experten zurück. Am Ende bezahlte J. Berger nur einen vierstelligen Betrag.
Mit diesem Ärger steht sie allerdings nicht alleine da. In den letzten Monaten erhielten viele Selbstständige einen ähnlichen Bescheid. Die meisten selbstständig Tätigen wissen vor Jobaufnahme nichts über die Versicherungspflicht, die für bestimmte Berufsgruppen greift. Viele freie Handelsvertreter nehmen an, dass sie mehr als nur einen Auftraggeber haben. Sicherheitshalber sollte man aber den eigenen Status mit dem entsprechenden Antrag bei der Rentenversicherung überprüfen lassen. Für alle, die ihre Tätigkeit bereits aufgenommen haben, müssen sich innerhalb von drei Monaten beim Rentenversicherungsträger melden. Eine Ausnahmeregelung gibt es für Existenzgründer. Diese erhalten eine mehrjährige Befreiung - doch nur wenn sie rechtzeitig einen Antrag stellen.
Im Zweifelsfall einen Experten für die Rentenversicherungspflicht hinzuziehen
Rentenspezialisten raten, sich immer rechtlich abzusichern. A und O ist u.a. die Statusfeststellung, um eine Rentenpflichtversicherung auszuschließen. Aus diesem Grund wenden sich immer mehr Handelsvertreter an eine unabhängige Rentenberatung. Das ist ein Weg, um vom ersten Tag als Handelsvertreter umfassend über die Versicherungspflicht, den eigenen Status und entsprechende Maßnahmen informiert zu sein.
Rentenversicherung für selbständige Handelsvertreter
2011 entschied das Bundessozialgericht, ob freie Handelsvertreter rentenversicherungspflichtig sind. Im vorliegenden Fall war der Vertreter dauerhaft für einen Unternehmer tätig. Wichtig war, dass er Verträge in dessen Namen abschloss. Demzufolge hatte er nur einen Auftraggeber und das Urteil für das Bundessozialgericht stand fest: Der freie Handelsvertreter ist von der Rentenversicherungspflicht betroffen. Diese Situation trifft vermutlich auf viele freie Handelsvertreter zu. Schlimm ist, dass sich die wenigsten darüber im Klaren sind. Deshalb ist der Gang zu einer unabhängigen Rentenberatung ratsam, um Nachzahlungen und Säumniszuschläge zu vermeiden. Alternativ kann man sich direkt bei der Rentenversicherung melden und einen entsprechenden Antrag stellen. Wer bereits länger als drei Monate im Job tätig ist, wird dann sehr wahrscheinlich rückwirkend zur Kasse gebeten. Experten raten in jedem Fall, selber aktiv zu werden und sich über die Rentenversicherungspflicht umfassend zu informieren. Erste Hilfe bittet der neue E-Book Ratgeber: "Rentenversicherungspflicht für Selbständige" von Mario Langfahl.
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Siehe auch: http://www.rentenversicherungspflicht24.de/
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