"Selbstbestimmungsrecht des Patienten entscheidend"
25.01.2011
Vereine & Verbände
Mit Betroffenheit nimmt die Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS) e.V. den Freitod der Ärztin Dr. Mechthild Bach zur Kenntnis, der am Dienstag bekannt wurde. Wegen 13-fachen Totschlags musste sich die Ärztin seit 2005 in einem der wohl größten Sterbehilfe-Prozesse in Deutschland vor dem Landgericht Hannover verantworten. Vor wenigen Tagen zog das Gericht in Betracht, zwei der Todesfälle sogar als "Mord" zu bewerten. Dann hätte der 61-Jährigen eine lebenslange Haft gedroht.
"Ohne diesen Fall zu bewerten, muss klar sein: Kein Arzt darf sich über das Selbstbestimmungsrecht des Patienten hinwegsetzen", sagt deshalb DGHS-Präsidentin Elke Baezner. "Allein der Wille des Patienten, sei dieser in einer Patientenverfügung schriftlich hinterlegt oder mündlich geäußert, muss Maßstab allen ärztlichen Handelns oder Unterlassens sein." Eine Behandlung darf zwar nicht gegen den Willen des Patienten weitergeführt werden, nach dem jüngsten BGH-Urteil vom 25. Juni 2010 ist sogar ein Behandlungsabbruch durch "aktives Tun" nicht strafbar. Allerdings muss dies eindeutig dem Willen des Patienten entsprechen. Es ist zu bedauern, dass durch diese tragische Entwicklung keine Chance mehr besteht, eine für die ärztliche Praxis am Lebensende wichtige Grundsatzentscheidung herbeizuführen.
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